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  • 01.02.1996 · Fachbeitrag ·

    Abfindung an Arbeitnehmer-Kommanditisten ist nicht nach § 3 Nr. 9 EStG steuerbefreit

    | Ist ein Kommanditist zugleich als Arbeitnehmer der KG im sozialversicherungsrechtlichen Sinne tätig, so gehören die Einkünfte dennoch zu denen aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG. Wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst und erhält der Arbeitnehmer-Kommanditist hierfür eine Abfindung, so ist diese in vollem Umfang steuerpflichtig. Weder die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 EStG noch die Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG kommen in Betracht (FG Köln 20.9.95,12 K 3591/93 EFG 96,9). Anmerkung: Das FG Köln hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen. In gleichgelagerten Fällen sollten Sie also Einspruch gegen ablehnende Steuerbescheide einlegen und sofern in dem genannten Verfahren Revision eingelegt wird - den Ausgang dieses Verfahrens abwarten. Sofern bei einem Ihrer Mandanten gerade erst geplant wird, das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmer-Kommanditisten aufzulösen, sollte folgende Vorgehensweise in die Planung mit einbezogen werden: Zunächst wird der Gesellschaftsanteil des Kommanditisten aufgegeben. Erst im Anschluß hieran - ggf. nach einigen Monaten Wartezeit - wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst. In diesem Fall wird die Befreiung nach § 3 Nr. 9 EStG greifen. Ein Gestaltungsmißbrauch dürfte hierin nicht zu erkennen sein. Fraglich ist allerdings, ob die Beteiligten einem derartigen Modell zustimmen werden, da sie bei Auflösung des Arbeitsverhältbisses oft untereinander zerstritten sind. |