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  • 01.04.1996 · Fachbeitrag ·

    Bei Übertragung eines GbR-Anteils sind Schulden in voller Höhe anzusetzen

    | Werden Anteile an einer vermögensverwaltenden GbR unentgeltlich übertragen, muß der Erwerber aber die Schulden übernehmen, so hat die Finanzverwaltung schenkungsteuerlich bislang folgende Auffassung vertreten: Die Schulden sind nur im Verhältnis des Verkehrswertes zum Einheitswert abzugsfähig. Der BFH ist dieser Auffassung mit Urteil vom 14.12.95 (II R 79/94) entgegengetreten. Zur Berechnung der Schenkungsteuer ist nun davon auszugehen, daß ein einheitlicher Gegenstand übertragen wird, für den ein Gesamtsteuerwert zu ermitteln ist. Dabei sind Grundstücke mit dem Einheitswert anzusetzen und Gesellschaftsschulden in Höhe ihres Nennwerts abzuziehen. Der Gesamtsteuerwert wird dann entsprechend des übertragenen Anteils aufgeteilt. |