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  • 01.12.1995 · Fachbeitrag ·

    Darlehen unter nahen Angehörigen - Verbindliche Auskunft einholen

    | Bei Darlehensverträgen unter nahen Angehörigen sollten Sie eine verbindliche Auskunft einholen oder zumindest die Steuererklärung des Darlehensgebers später als die Erklärung des Darlehensnehmers abgeben. Hintergrund: Einem Darlehensnehmer wurde der Betriebsausgaben-Abzug versagt, weil die Darlehens-Modalitäten einem Fremdvergleich nicht standhielten. Der Darlehensgeber beantragte daraufhin eine Änderung seiner Steuerbescheide, zumal er die vereinnahmten Zinsen "ordnungsgemäß" als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert hatte. Da die Steuerbescheide bereits bestandskräftig und zum Teil verjährt waren, lehnten Finanzamt und FG eine Änderung ab. Der BFH entschied, daß eine Änderung nur zulässig ist, wenn den Darlehensgeber am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsachen kein grobes Verschulden trifft. Er verwies die Sache zur weiteren Tatsachenaufklärung an das FG zurück. Hinsichtlich der bereits verjährten Jahre wies der BFH die Revision als unbegründet zurück (BFH 2.8.94 BStBl II 95, 264).Keine Berichtigungsmöglichkeit |