01.05.1996 · Fachbeitrag ·
Kein Abzug von größerem Erhaltungsaufwand neben dem Werbungskostenpauschbetrag
| Seit dem Veranlagungszeitraum 1996 kann bei Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen, ein Werbungskostenpauschbetrag von 42 DM/qm geltend gemacht werden (§ 9a Nr. 2a EStG). Mit dem Pauschbetrag sind alle Aufwendungen außer den Schuldzinsen und der AfA abgegolten. Vorsicht ist geboten, wenn in der Vergangenheit größere Erhaltungsaufwendungen getätigt wurden, die nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt wurden und bei denen der Verteilungszeitraum noch nicht abgelaufen ist. Die gleichzeitige Inanspruchnahme des Werbungskostenpauschbetrags und ein Abzug des noch zu verteilenden Erhaltungsaufwands ist nämlich nicht zulässig. Wird also in diesen Fällen der Werbungskostenpauschbetrag in Anspruch genommen, muß auf den Abzug des noch nicht berücksichtigten Teils der Erhaltungsaufwendungen verzichtet werden. Ein Abzug des noch verbleibenden Teils der Erhaltungsaufwendungen in einer Summe im Jahre 1995 ist in diesen Fällen ebenfalls nicht möglich. |
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