01.05.1996 · Fachbeitrag ·
Wiederholter Bauantrag - Anwendung des EigZulG
| Beim Beginn der Herstellung zwischen dem 26.10.95 und dem 1.1.96 hat der Bauherr ein Wahlrecht zur Inanspruchnahme der Eigenheimzulage oder der Förderung nach § 10e EStG. Als Beginn der Herstellung gilt der Zeitpunkt der Bauantragstellung (§ 19 Abs. 3 EigZulG). Wir sind gefragt worden: Offensichtlich um in den Genuß der günstigeren Eigenheimzulage zu gelangen, hat ein Antragsteller seinen Antrag, den er vor dem 27.10.95 beim Bauamt eingereicht hat, zurückgenommen und ihn nach dem 26.10.95 wieder eingereicht. Kann der Bauherr die Eigenheimzulage beanspruchen? |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses GStB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 24,40 € Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig