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  • 01.05.1996 · Fachbeitrag ·

    Wiederholter Bauantrag - Anwendung des EigZulG

    | Beim Beginn der Herstellung zwischen dem 26.10.95 und dem 1.1.96 hat der Bauherr ein Wahlrecht zur Inanspruchnahme der Eigenheimzulage oder der Förderung nach § 10e EStG. Als Beginn der Herstellung gilt der Zeitpunkt der Bauantragstellung (§ 19 Abs. 3 EigZulG). Wir sind gefragt worden: Offensichtlich um in den Genuß der günstigeren Eigenheimzulage zu gelangen, hat ein Antragsteller seinen Antrag, den er vor dem 27.10.95 beim Bauamt eingereicht hat, zurückgenommen und ihn nach dem 26.10.95 wieder eingereicht. Kann der Bauherr die Eigenheimzulage beanspruchen? |

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