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  • 06.04.2010 | Änderung der Rechtsprechung

    Außergewöhnliche Belastungen: Abkehr des BFH von der Gegenwerttheorie?

    von RiFG Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, Bielefeld

    Dem Grundgedanken des § 33 EStG folgend kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung beim Steuerpflichtigen in der Regel nur dann in Betracht, wenn er ein „Sonderopfer“ - verlorene Aufwendungen - zu tragen hat. Nach herrschender Meinung fehlt es immer dann an dieser Grundvoraussetzung, wenn der Steuerpflichtige Gegenstände anschafft, die für ihn einen Gegenwert in Bezug auf die verauslagten Kosten darstellen. Beim BFH zeichnet sich allerdings nun eine Abkehr von diesen Grundsätzen ab (BFH 22.10.09, VI R 7/09, Abruf-Nr. 100074). Die steuerlichen Auswirkungen sind nicht zu unterschätzen.  

    1. Bisherige Rechtsgrundsätze zur Anwendung der Gegenwerttheorie

    Der Gegenwerttheorie liegt die (bilanzielle) Betrachtung zugrunde, dass eine Belastung des Steuerpflichtigen in seiner Vermögenssphäre dann nicht vorliegen kann, wenn es sich um eine bloße Umschichtung von Vermögenswerten handelt. Dies gilt insbesondere dann, wenn Gegenstände angeschafft werden, die von bleibendem Wert und Nutzen sind und eine gewisse Marktgängigkeit besitzen. Das BVerfG hatte keine Bedenken gegen die Anwendung der Gegenwertlehre (BVerfG 13.12.66, 1 BvR 512/65, BStBl III 67, 106). In der Literatur regte sich allerdings schon immer heftige Kritik (vgl. Kanzler in HHR, EStG, § 33 Rz 37 m.w.N.).  

     

    In folgenden Fällen hat die Rechtsprechung z.B. aufgrund der Gegenwerttheorie den Abzug als außergewöhnliche Belastung abgelehnt:  

     

     

    1.1 Ausnahmen von der Gegenwerttheorie

    1.1.1 Medizinische Hilfsmittel