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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Zuordnung zum Unternehmensvermögen: Frist „Ja“ ‒ Anzeige ans Finanzamt „Jein“

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Wird für ein gemischt genutztes Gebäude oder für eine Photovoltaikanlage der ‒ ggf. anteilige ‒ Vorsteuerabzug begehrt, so muss die ‒ teilweise ‒ Zuordnung zum Unternehmensvermögen dokumentiert werden. Es ist aber nicht zusätzlich erforderlich, das Finanzamt über diese Zuordnung ausdrücklich und fristgebunden zu informieren, wenn nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vorliegen. Die Indizien müssen aber innerhalb der Dokumentationsfrist, d. h. bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die USt-Jahreserklärung, vorhanden sein. |

    1. Zum Hintergrund

    Wer einen Gegenstand erwirbt oder errichtet, der sowohl privat als auch unternehmerisch genutzt werden soll, kann den (ggf. anteiligen) Vorsteuerabzug nur erreichen, wenn und soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird. Gegenstände in diesem Sinne sind zumeist Immobilien, die teils privat und teils betrieblich (unternehmerisch) genutzt werden, sowie Photovoltaikanlagen. Zumindest entbrennt hier häufiger der Streit mit der Finanzverwaltung über die korrekte und fristgerechte Zuordnung.

     

    MERKE | Das heißt: Die Zuordnungsentscheidung muss eindeutig sein, und zwar durch die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs in den USt-Voranmeldungen und der USt-Jahreserklärung und/oder durch einen unmissverständlichen Brief an das Finanzamt. Vor allem aber verlangt die Finanzverwaltung, dass ihr die Zuordnungsentscheidung spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die USt-Jahreserklärung zugeht. Das war in Altfällen der 31.5. und ist nun grundsätzlich der 31.7., wobei in neueren Fällen die coronabedingte Verlängerung der Abgabefristen (für die Jahre 2020 bis 2023) zu beachten ist.