01.07.2000 · Fachbeitrag · Altersversorgung
Abfindungen steuergünstig in eine Direktversicherung investieren
| Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis aus und erhält er eine Abfindung, so ist diese steuerpflichtig, soweit sie den - eventuell zu gewährenden - Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG übersteigt. Der steuerpflichtige Teil der Abfindung ist allenfalls noch im Rahmen der Fünftel-Regelung des § 34 EStG begünstigt. In den Fällen, in denen der Freibetrag bzw. die Fünftel-Regelung nicht zum Zuge kommen oder aber keine nennenswerte Entlastung bringen, kann es sich anbieten, die Abfindung zumindest teilweise in eine Direktversicherung einzuzahlen, da die eingezahlten Beträge pauschal versteuert werden dürfen. |
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