· Fachbeitrag · Abfindungen
Verlust des Arbeitsplatzes: Behandlung einer Einzahlung der Abfindung ins Zeitwertkonto
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes kann zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos genutzt werden. Das heißt, die Einzahlung einer Abfindung in ein Zeitwertkonto kann nach § 3 Nr. 53 EStG lohnsteuerfrei erfolgen (BFH 3.5.23, IX R 25/21). |
Zum Hintergrund
Wer seinen Arbeitsplatz verliert, erhält in vielen Fällen eine Abfindung. Diese unterliegt steuerlich allenfalls der sog. Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 EStG, die oft nur eine geringe steuerliche Entlastung mit sich bringt. Von daher suchen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oft nach Lösungen, um die Steuern auf Abfindungen zu reduzieren. Eine Möglichkeit ist z. B. die Einzahlung in eine betriebliche Altersversorgung. Abfindungen, die in eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse eingezahlt werden, bleiben nämlich in bestimmtem Umfang steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Doch nun hat der BFH ‒ durchaus überraschend ‒ eine weitere Lösung aufgezeigt.
Sachverhalt
Im Unternehmen sollte Personal abgebaut werden. Arbeitgeber und Betriebsrat schlossen daraufhin eine Vereinbarung, wonach ausscheidenden Arbeitnehmern eine „Freiwilligen-Abfindung“ zugesagt wurde. Diese wurde mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Abfindung in ein Wertguthabenkonto einzubringen, das nach Ende der Beschäftigung gemäß § 7f SGB IV auf die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund übertragen werden sollte. Der Arbeitgeber unterwarf die dem Zeitwertkonto zugeführten Abfindungsbeträge nicht der Lohnsteuer und führte auch keine Beiträge zur Sozialversicherung ab. Das FA akzeptierte dies nicht und erließ gegenüber dem Arbeitgeber einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid.
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