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  • 01.10.2005 | Altersversorgung

    Hauptfehler bei der Erteilung von Pensionszusagen vermeiden

    von RA StB FASteuerrecht Dipl.-Finw. Dr. Bernhard Janssen, Berlin

    Meist wird der Entwurf für eine Pensionszusage von der Versicherungsgesellschaft zur Verfügung gestellt, bei der die Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wird. Die Verwendung solcher Formulare ist jedoch keine Garantie für die steuerliche Anerkennung der Zusage. Denn die Formulare basieren häufig auf einem veralteten Rechtsstand. Der Autor hat in den letzten Jahren dutzende verschiedener Pensionszusagen geprüft. In diesem Beitrag geht es nun darum, auf die dabei immer wieder aufgetretenen Fehler aufmerksam zu machen und Praxistipps zur optimalen Gestaltung und Absicherung des gewünschten Versorgungsniveaus zu geben. 

    1. Unverfallbarkeit

    Ist der Geschäftsführer zugleich beherrschender Gesellschafter, so kommt ein vorzeitiges Ausscheiden wegen Kündigung i.d.R. nicht in Betracht. Diese Problematik kann sich aber im Zusammenhang mit einer Übertragung des Betriebes stellen. Im Falle vorzeitigen Ausscheidens erhält der Geschäftsführer eine Pension nur, wenn sein Anspruch laut Vertrag bereits unverfallbar geworden ist (FG Rheinland-Pfalz 14.11.02, DStRE 03, 416, 419). Dabei geht es nicht um die Fristen im BetrAVG (früher 10 bzw. 3 Jahre bei 12 Jahren Betriebszugehörigkeit, heute einheitlich 5 Jahre), da das BetrAVG nicht auf beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) anzuwenden ist. Daher ist für beherrschende GGf eine ausdrückliche Vereinbarung notwendig (BFH 16.12.92, BStBl II 93, 455, DStR 93, 985). Deswegen enthalten praktisch alle Verträge eine Unverfallbarkeitsklausel. 

     

    Oft enthält diese Klausel aber noch die Fristen des BetrAVG (s.o.). Inzwischen hat die Finanzverwaltung aber die sofortige ratierliche Unverfallbarkeit anerkannt (BMF 9.12.02, BStBl I 02, 1393; zuvor bereits BFH 22.1.02, BFH/NV 02, 952; die finanzamtsnahe Literatur empfahl zuvor unbedingt die Einhaltung einer Wartezeit, vgl. Alber, GStB 01, 372, 386; Herold, GStB 01, 387; Valentin, EFG 01, 1237). Die ratierliche Unverfallbarkeit ist für den Geschäftsführer in jedem Fall günstiger, weil dann bei einem Ausscheiden in den ersten Jahren nicht jeglicher Anspruch verfällt. 

     

    Formulierungsbeispiel

    „Sollten Sie vor Eintritt des Versorgungsfalls aus unseren Diensten ausscheiden, bleiben die bis zu diesem Zeitpunkt erdienten Ansprüche erhalten.“