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  • 01.03.2001 · Fachbeitrag · Anteilsveräußerungen

    Gestaltungsüberlegungen bei vorgesehenen Veräußerungen von 17er-Anteilen

    | Im Steuersenkungsgesetz ist geregelt worden, dass die Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften auf 1 v.H. gemindert wird. Diese Absenkung gilt für Veräußerungen ab dem Veranlagungszeitraum 2002, wenn bei der Kapitalgesellschaft, deren Anteile veräußert werden, Wirtschafts- und Kalenderjahr übereinstimmen. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr, zum Beispiel vom 1.7.01 bis 30.6.02, gilt dies nach § 52 Abs. 34a EStG i.d.F. des Steuer-Euroglättungsgesetzes für Veräußerungen ab 1.7.02. Bei anstehenden Veräußerungen von Anteilen an unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften stellt sich nun die Frage, wann sinnvollerweise der wirtschaftliche Übergang stattfinden sollte. Die folgende Übersicht versucht, diese Frage zu beantworten. Dabei kann es sich natürlich nur um Anhaltspunkte handeln, die eine individuelle Prüfung nicht überflüssig machen. Es wird jeweils davon ausgegangen, dass der Veräußerer eine natürliche Person ist, die Anteile im Privatvermögen gehalten werden und keine einbringungsgeborenen Anteile vorliegen. |