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  • · Fachbeitrag · Jahressteuergesetz und Bundesfinanzhof

    Neue „Spielregeln“ bei der (Rück-)Umwandlung einer GmbH in ein Personenunternehmen

    von Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP, Köln

    | Mit dem am 6.12.24 in Kraft getretenen JStG 2024 (BGBl I 24, Nr. 387) wurden verschiedene Vorschriften im UmwStG neu gefasst. Betroffen von diesen Änderungen ist auch die (Rück-)Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft oder in ein Einzelunternehmen. Eine solche Umwandlung kann ‒ unter Beachtung der fiktiven Ausschüttung und Besteuerung der thesaurierten Gewinne nach § 7 UmwStG ‒ grundsätzlich unter Fortführung der Buchwerte und damit ohne Auflösung stiller Reserven vollzogen werden. Dennoch sind die Steuerfallen bei einer (Rück-)Umwandlung in jüngster Zeit auch Gegenstand von Entscheidungen des BFH gewesen. Dies gibt Anlass, auf die neuen Spielregeln im Detail einzugehen. |

    1. Nochmals vorab die wichtigsten Grundlagen

    Zivilrechtlich kann die (Rück-)Umwandlung einer GmbH auf eine Personengesellschaft (gilt seit dem 1.1.24 auch für die eingetragene GbR) im Wege der Verschmelzung nach den §§ 2 ff. UmwG oder durch Formwechsel nach den §§ 190 ff. UmwG erfolgen. Die Umwandlung in ein Einzelunternehmen kann dagegen nur im Wege der Verschmelzung mit dem Vermögen des Alleingesellschafters nach den §§ 120 bis 122 UmwG erfolgen. Steuerrechtlich ist die Verschmelzung in den §§ 3 bis 8 UmwStG geregelt. Nach § 9 S. 1 UmwStG sind diese Regelungen auch bei einem Formwechsel entsprechend anzuwenden.

     

    Beachten Sie | Am 2.1.25 hat das BMF überraschend den überarbeiteten UmwSt-Erlass 2025 veröffentlicht (IV C 2 ‒ S 1978/00035/020/040, BStBl I 25, 92), der nach Rn. 00.04a UmwSt-Erlass 2025 auf alle offenen Fälle Anwendung findet und insoweit den UmwSt-Erlass 2011 (BMF 11.11.11, IV C 2 ‒ S 1978-b/08/10001, BStBl I 11, 1314) ersetzt. Hat sich die Rechtslage zwischen Verwirklichung des Besteuerungstatbestands und dem 2.1.25 maßgeblich geändert, gilt dies nach Rn. 00.04a UmwSt-Erlass 2025 nur, soweit der UmwSt-Erlass 2025 zu der im Einzelfall maßgeblichen Rechtslage nicht in Widerspruch steht. Den nachfolgenden Ausführungen liegt der UmwSt-Erlass 2025 zugrunde.