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  • 01.09.2005 | Arbeitnehmer

    Aktuelle lohnsteuerliche Gestaltungen bei der Dienstwagengestellung

    von StB Dipl.-Finw. Michael Seifert, Troisdorf

    Immer häufiger versuchen Arbeitnehmer, bei Gehaltsgesprächen zu „pokern“ und ihre steuerliche Belastung durch entsprechende Gestaltungen dauerhaft zu senken. Der vom Arbeitgeber gestellte Dienstwagen erfreut sich „als Statussymbol“ dabei nach wie vor großer Beliebtheit. Doch nicht alle in der Praxis gebräuchlichen Varianten sind für beide Seiten immer von Vorteil. Nachfolgend wird daher aufgezeigt, welche Gestaltungen sinnvoll sind und wo Haftungsrisiken bestehen. 

    1. Barlohn oder Sachzuwendung günstiger?

    Die Einräumung eines Dienstwagens führt zu einem geldwerten Vorteil, der entweder pauschal nach der „1-Prozent-Methode“ (§ 8 Abs. 2 S. 2und 3 EStG) oder individuell durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und den Gesamtkostennachweis zu ermitteln ist. Unter diese Bewertungsmethode fallen allerdings nur Sachzuwendungen, nicht aber Barlohn. Übernimmt ein Arbeitgeber lediglich die Gesamtkosten für ein Fahrzeug des Arbeitnehmers, sind die Kfz-Kostenerstattungen als Barlohn zu werten. Eine steuerfreie Reisekostenerstattung kann hierbei dann nur erfolgen, soweit das Fahrzeug für Auswärtstätigkeiten eingesetzt wird. Nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG kann für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Lohnsteuerpauschalierung erfolgen. Für die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn ist das BFH-Urteil vom 6.11.01 (BStBl II 02, 370) bedeutsam. Eine Sachzuwendung liegt vor, wenn 

     

    a)der Arbeitnehmer das Kfz auf Veranlassung des Arbeitgebers least,
    b)der Arbeitgeber sämtliche Kosten des Kfz inklusive der Leasingraten trägt und
    c)der Arbeitgeber im Innenverhältnis zum Arbeitnehmer allein die Nutzung des Kfz bestimmt.

     

    In der Praxis ist diese Abgrenzung also insbesondere bei Leasingfahrzeugen von Bedeutung: