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  • 06.06.2011 | Arbeitnehmer

    Deutliche Steuerersparnis bei nur gelegentlichen Fahrten mit dem Dienstwagen zur Arbeitsstätte

    von Dipl.-Finw. RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    Der BFH hatte zuletzt mehrfach klargestellt, dass sich der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung nach dem Umfang der tatsächlichen Nutzung des Dienstwagens richtet. Die Finanzverwaltung hat sich gegen diese Ansicht lange Zeit gesträubt, zuletzt aber eingelenkt. Wird der Dienstwagen somit nachweislich nur gelegentlich für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt, fällt der zu versteuernde geldwerte Vorteil beim Arbeitnehmer deutlich geringer aus.  

    1. Typisierender Ansatz oder Einzelbewertung möglich

    Als Zuschlag für die Nutzung eines Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte wurden bislang monatlich 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer angesetzt. Auf die tatsächlich durchgeführten Fahrten kam es bei dieser typisierenden Betrachtung nicht an (BMF 12.3.09, IV C 5 - S 2334/08/10010, BStBl I 09, 500). Der BFH ließ aber in mehreren Entscheidungen eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer zu. Dem hat sich das BMF jetzt gebeugt und wendet die BFH-Rechtsprechung nunmehr für VZ bis einschließlich 2010 in allen noch offenen Fällen an (BMF 1.4.11, IV C 5 - S 2334/08/10010). Ab dem VZ 2011 gilt dies auch für das Lohnsteuerabzugsverfahren.  

     

    1.1 Typisierender Ansatz mit 0,03 %

    Soll es beim typisierenden Ansatz mit 0,03 % des Bruttolistenpreises verbleiben, ist natürlich vorab zu klären, ob überhaupt Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorliegen.  

     

    Beispiel 1

    Einem angestellten Außendienstmitarbeiter steht für seine Auswärtstätigkeit ein Firmenwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen darf. Freitags fährt er jeweils für ca. 2 Stunden zum Betrieb, um Verwaltungsaufgaben zu erledigen. Die Entfernung dorthin beträgt 30 km. Der Pkw hat einen Bruttolistenpreis von 40.000 EUR.  

     

    Lösung: Die regelmäßigen Fahrten des Mitarbeiters an den Betriebssitz begründen hier unstreitig eine regelmäßige Arbeitsstätte. Dafür reicht es laut BFH nämlich bereits aus, wenn der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt einmal wöchentlich zu seinem Arbeitgeber fährt (BFH 4.4.08, VI R 85/04). Demnach ist hier zusätzlich zur Ein-Prozent-Regelung monatlich ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu versteuern:  

     

    Bewertung der Privatnutzung  

    1 % von 40.000 EUR =  

    400 EUR  

    Bewertung der Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte  

    0,03 % x 40.000 EUR x 30 km =  

    360 EUR  

    steuerpflichtiger geldwerter Vorteil  

    760 EUR  

     

     

    1.2 Einzelbewertung