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  • 08.03.2010 | Arbeitnehmer

    Pflichtveranlagung bei Bezug von Elterngeld

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    Arbeitnehmer, die neben ihrem Arbeitslohn zusätzlich noch Einkünfte und Leistungen beziehen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, bewegen sich im Bereich der Pflichtveranlagung, wenn die Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, 410 EUR übersteigen. Entsprechend besteht auch die Verpflichtung, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Ein Blick in § 32b EStG zeigt, dass das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zwar nach § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei ist, jedoch dem Progressionsvorbehalt unterliegt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1j EStG). Im Einzelfall kann es dadurch zu erheblichen Steuernachzahlungen kommen.  

    1. DStV warnt: Elterngeldbeziehern droht Steuernachzahlung!

    Seit 2007 gewährt der Staat Elterngeld und steht damit Eltern insbesondere bei Verdienstausfall eines Elternteils oder des Alleinerziehers zur Seite. Dieser soll durch eine einjährige Fortzahlung von 67 % des vorherigen Nettoeinkommens, jedoch mindestens 300 EUR monatlich, kompensiert werden. In seiner Pressemitteilung vom 8.1.10 warnt nun der DStV, dass Bezieher von Elterngeld regelmäßig Steuernachzahlungen zu erwarten hätten. Die Leistung werde zwar steuerfrei ausgezahlt, allerdings erhöhe sich der Steuersatz des weiteren Einkommens im Rahmen des „Progressionsvorbehalts“. Ob das gesamte Elterngeld den Steuersatz erhöht oder ob das Grundgesetz einen gänzlich steuerfreien Sockelbetrag von 300 EUR gebietet, müsse noch das BVerfG klären. Bis dahin sollten Betroffene gegen ihren ESt-Bescheid laut DStV Einspruch einlegen und auf das entsprechende Az. beim BVerfG (2 BvR 2604/09) verweisen, um von einem positiven Urteil zu profitieren.  

    2. Gestaltungsmöglichkeiten

    Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Träger der Sozialleistungen i.S. von § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG zur Mitteilung bzw. Datenübermittlung an das Finanzamt verpflichtet sind (§ 32b Abs. 3 EStG), d.h., die Finanzverwaltung ist über den Bezug derartiger Leistungen informiert.  

     

    Die Auswirkung der Einbeziehung des Elterngelds in die Veranlagung im Wege des Progressionsvorbehalts beschränkt sich zwar auf die Anwendung eines höheren Steuersatzes auf das zu versteuernde Einkommen, der unter Einbeziehung der an sich steuerfreien Einkünfte zu ermitteln ist (§ 32b Abs. 2 EStG). Gleichwohl kann dies im Einzelfall - insbesondere bei größeren Beträgen - zu einem spürbaren Anstieg der Steuerlast führen.