01.02.2006 | Arbeitnehmer und Selbstständige
Neues zur Einkünftequalifikation bei kurzfristig beschäftigten Personen
Das FG Hamburg hat mit rechtskräftigem Urteil vom 29.6.05 (II 402/03) entschieden, dass kurzfristig beschäftigte Reiseleiter im Sinne des Steuerrechtes Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen können. Welche Kriterien im Allgemeinen und durch das FG Hamburg im Besonderen bei der Abgrenzung zu unselbstständiger Arbeit herangezogen werden können und unter welchen Voraussetzungen die Vergütungen von kurzzeitig beschäftigten Personen als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zu qualifizieren sind, wird in diesem Beitrag erläutert.
1. Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung
Der Begriff kurzfristige Beschäftigung stammt aus dem Sozialversicherungsrecht und bezeichnet eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Eine kurzfristige Beschäftigung erfordert eine nicht regelmäßige Tätigkeit. Sie darf innerhalb des Kalenderjahres seit ihrem Beginn nicht länger als 2 Monate oder 50 Tage dauern. Bei Beschäftigungen im Rahmen einer 5-Tage-Woche wird auf den 2-Monatszeitraum abgestellt, ist der Umfang der Beschäftigung geringer, gilt der Zeitraum von 50 Tagen. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist unerheblich, soweit die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Dies wäre der Fall, wenn die Tätigkeit für den Beschäftigten nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, weil er damit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch zu einem erheblichen Maße bestreitet. Werden mehrmals im Jahr kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, sind diese zusammenzurechnen.
Für eine kurzfristige Beschäftigung fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an, und zwar auch keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Der Lohnsteuerabzug kann individuell nach der Lohnsteuerkarte oder auch pauschal mit 25 v.H. des Arbeitslohns vorgenommen werden, wenn die in § 40a Abs. 1 S. 2 EStG genannten Grenzen (max. 18 zusammenhängende Arbeitstage und max. 62 EUR durchschnittlich) nicht überschritten sind. Die Lohnsteuer muss der Arbeitgeber mit dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abführen.
2. Arbeitnehmereigenschaft
Die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft spielt sowohl im Lohnsteuer- als auch im Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht eine zentrale Rolle. Leider stimmen die jeweiligen Definitionen nicht überein. Der wichtigste Unterschied besteht darin, dass Arbeitnehmer im lohnsteuerlichen Sinne auch Personen sind, denen Arbeitslohn aus einem früheren Arbeitsverhältnis zufließt. Im Einzelnen gilt für die lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft Folgendes:
2.1 Der steuerrechtliche Arbeitnehmerbegriff
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