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  • 03.07.2008 | Arbeitszeitkonten

    Wertpapiergebundene Zeitwertkonten: Leitfaden für die Bewertung und Bilanzierung

    von Jürgen Pradl, Zorneding und Sebastian Uckermann, Köln, Vorstände des Bundesverbandes der Rechtsberater für bAV und Zeitwertkonten e.V.

    Zeitwertkonten sind in der täglichen Praxis der steuerberatenden Berufe in aller Munde. Grundgedanke dieser in Geld geführten Arbeitszeitkonten ist aus Arbeitnehmersicht ein steuer- und sozialabgabenfreies Ansparen von Entgeltbestandteilen mit dem Ziel einer Freistellung von der Arbeitsleistung vor dem Eintritt in den Ruhestand. Aber auch aus Arbeitgebersicht lassen sich mannigfaltige Vorteile erzielen, wobei man die steuerliche und bilanzielle Behandlung genau im Blick haben muss. Der folgende Beitrag soll dem Steuerberater als Leitfaden für die Praxis dienen.  

    1. Allgemeines zu Zeitwertkonten

    Ein Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto spiegelt die Vorleistung des Arbeitnehmers wider. Der Arbeitnehmer verzichtet auf bestimmte Entgeltbestandteile für geleistete Arbeit, die ihm im Gegenzug auf seinem Zeitwertkonto gutgeschrieben werden. Die so angesammelten Entgeltansprüche und die vereinbarten Zinsen muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jederzeit auszahlen können. Der auf den jeweiligen Umwandlungsbetrag entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung muss ebenfalls zurückgestellt werden. Für diese Verpflichtungen muss der Arbeitgeber zwei „Arten“ von Rückstellungen bilden (BMF 11.11.99, IV C 2 - S 2176 - 102/99): 

     

    1.Der Arbeitgeber hat zum Bilanzstichtag für die dem Arbeitnehmer zustehenden Vergütungsansprüche einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand zu bilden (vgl. § 249 Abs. 1 S. 1 HGB).

     

    2.Für die zugesagten Zinsen ist eine gesonderte Rückstellung auszuweisen. Dabei ist nur der Teil zu berücksichtigen, der sich zum Bilanzstichtag ergeben hat.

     

    Die Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand ist nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG abzuzinsen. Besteht die Möglichkeit, den Zeitpunkt der Fälligkeit der Verpflichtung zu bestimmen, ist für die Abzinsung auf den letztmöglichen Zeitpunkt abzustellen, in dem die Fälligkeit eintreten kann; der sich danach ergebende Abzinsungszeitraum ist pauschal um drei Jahre zu vermindern.