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  • · Fachbeitrag · Investmentsteuerrecht

    Zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells bei hohen negativen Zwischengewinnen

    von RA Johannes Höring, LL.M., Trier

    Hohe (negative) Zwischengewinne beim Erwerb von Anteilen an einem Investmentfonds führen nicht ohne Weiteres zur Annahme eines Steuerstundungsmodells nach § 20 Abs. 2b S. 1 i. V. m. § 15b EStG. Eine Einschränkung der Verlustverrechnung folgt auch nicht aus § 20 Abs. 2b S. 2 EStG, wenn der Steuerpflichtige positive Einkünfte aus Anteilen an einem Investmentfonds erzielt, die dem progressiven Einkommensteuertarif nach § 32a EStG unterliegen (BFH 28.6.17, VIII R 57/14).

     

    Sachverhalt

    Die Kläger erwarben in den Jahren 2007 und 2008 Anteile an einem thesaurierenden Teilfonds eines (Umbrella-)Investmentfonds nach Luxemburger Recht. Beim Erwerb wurden den Klägern Zwischengewinne von rund 780 TEUR in 2007 und von 178 TEUR in 2008 berechnet. Nach der ersten Abrechnungsperiode zum 31.10.08 wurden ihnen rd. 130 TEUR Zinserträge und Dividenden gutgeschrieben. In ihrer ESt-Erklärung 2008 saldierten die Kläger die im Jahr 2008 gezahlten (neg.) Zwischengewinne mit ihren positiven Kapitalerträgen aus dem Investmentfonds. Die Finanzverwaltung vertrat jedoch die Auffassung, bei der Beteiligung an dem Teilfonds handele es sich um ein Steuerstundungsmodell nach §§ 20 Abs. 2b, 15b EStG und ließ die Verrechnung mit den Fondserträgen nicht zu. Das FG Baden-Württemberg (22.9.14, 10 K 1693/12) sah das anders und erteilte dem Finanzamt eine klare Abfuhr.

     

    Anmerkungen

    Der BFH bestätigte die Sichtweise der Vorinstanz. Er sah die Voraussetzungen für ein solches Steuerstundungsmodell als nicht gegeben an. Dazu müsse das jeweilige Finanzprodukt schon konzeptionell auf die Erzielung eines bestimmten Steuervorteils ausgerichtet sein. Es genüge nicht, dass ein Steuerpflichtiger lediglich erkennt, dass der Erwerb des Produkts ihm einen individuellen Steuervorteil ermöglicht.