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  • 03.02.2010 | Aus- und Fortbildung

    Erweiterte Abzugsmöglichkeiten von Kosten für ein Erststudium

    von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld

    Den Bemühungen des BFH um einen möglichst weitgehenden Abzug von Studienkosten schien der Gesetzgeber ab VZ 2004 mit den §§ 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 Nr. 5 EStG zumindest für die erste Berufsausbildung und das Erststudium einen Riegel vorgeschoben zu haben. Dem ist der BFH aktuell jedoch mit mehreren Entscheidungen entgegen getreten und hat im Wege der verfassungskonformen Auslegung die Abzugsmöglichkeiten für verschiedene Fallkonstellationen des Erststudiums wieder erweitert. Der folgende Beitrag stellt die aktuelle Rechtsprechung und deren steuerliche Auswirkungen vor.  

    1. Hintergrund der aktuellen Rechtsentwicklungen

    Ende 2002 hatte der BFH (4.12.02, VI R 120/01) die strikte Unterscheidung zwischen Aus- und Fortbildung aufgegeben und auch Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium zum Werbungskostenabzug zugelassen. Ob das Studium eine Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet, war danach unerheblich (vgl. etwa BFH 17.12.02, VI R 137/01, BStBl II 03, 407; zuletzt BFH 20.7.06, VI R 26/05, BStBl II 06, 764). Entscheidend für den steuermindernden Abzug sollte nach dieser Rechtsprechung allein ein ausreichender Veranlassungszusammenhang mit der Erwerbssphäre, also einer Berufstätigkeit oder selbstständigen Tätigkeit sein.  

     

    Dem war der Gesetzgeber postwendend entgegengetreten. Nach dem mit Wirkung ab dem VZ 2004 eingefügten § 12 Nr. 5 EStG durften Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Die Vorschrift bestimmte in typisierender Weise, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung (und ein Erststudium) - abgesehen von der Durchführung im Rahmen eines Dienstverhältnisses - noch nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und hieraus fließenden Einnahmen im Zusammenhang stehen. Sämtliche Aufwendungen für das Erststudium waren seither nur im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit maximal 4.000 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben abzugsfähig.  

     

    Steuerlicher Nachteil dieser Gesetzesänderung: Erzielen betroffene Steuerpflichtige - wie das ja insbesondere beim klassischen Erststudium meist der Fall ist - keine laufenden Einkünfte, wirkt sich ein Sonderausgabenabzug im Jahr der Verausgabung nicht aus und ein Verlustvortrag gemäß § 10d EStG, der im Bereich der Erwerbsaufwendungen möglich ist, findet nicht statt.  

    2. Neue Rechtslage durch verfassungskonforme Auslegung der §§ 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 Nr. 5 EStG

    2.1 Unmittelbar betroffene Fallkonstellationen