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  • · Fachbeitrag · Umsetzung der Beschlüsse des BVerfG

    Neues zur teilweisen Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist

    von Dipl.-Finanzwirt Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld

    Das BVerfG hatte in seinen Beschlüssen vom 7.7.10 die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist des § 23 EStG bei Grundstücken auf zehn Jahre bekanntlich als teilweise verfassungswidrig eingestuft. Nun nimmt die Finanzverwaltung die unzähligen ruhend gestellten Verfahren wieder auf, nachdem sie die Vorgaben des BVerfG bereits im BMF-Schreiben vom 20.12.10 umgesetzt hatte. Aktuell ist das FG Niedersachsen (27.12.11, 9 V 280/11, Beschwerde eingelegt) der restriktiven Auffassung der Finanzverwaltung erstmals in einem Aussetzungsbeschluss entgegen getreten.

    Die Problemstellung

    Betroffen sind alle Steuerpflichtigen, die ein Grundstück mehr als 2 Jahre vor dem 31.3.99 erworben und innerhalb der neuen 10-jährigen Spekulationsfrist nach diesem Datum wieder veräußert haben. Das BVerfG hatte in der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist insoweit einen Verfassungsbruch gesehen, als vor dem 31.3.99 (Verkündung des StEntlG) entstandene Wertsteigerungen erfasst werden, die nach der zuvor geltenden Rechtslage wegen Ablaufs der 2-jährigen Spekulationsfrist steuerfrei hätten realisiert werden können (BVerfG 7.7.10, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, DStR 10, 1727). In der Umsetzung erfordert diese Rechtsprechung eine Aufteilung in einen bis zum 31.3.99 entstandenen nicht steuerbaren Wertzuwachs und in einen nach der Verkündung des Gesetzes entstandenen steuerbaren Wertzuwachs.

     

    HINWEIS | Auf in diesen Fällen entstandene Veräußerungsverluste findet der Beschluss des BVerfG vom 7.7.10 keine Anwendung. Die Veräußerungsverluste sind ohne Aufteilung bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen (BMF 20.12.10, IV C 1-S 2256/07/10001:006, BStBl I 11, 14, Tz. II.).