01.08.2003 · Fachbeitrag · Ausbildung
Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung als Werbungskosten abziehbar
| Der BFH hatte mit Urteil vom 4.12.02 (BStBl II 03, 403) entschieden, dass Kosten einer Umschulung bei hinreichender beruflicher Veranlassung als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sind. Im Anschluss an diese Entscheidung hat er nun mit Urteil vom 27.5.03 (VI R 33/01, Abruf-Nr. 031489) auch Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als vorab entstandene Werbungskosten anerkannt. Es ging um folgenden Sachverhalt: Nachdem der Kläger ein Studium abgebrochen hatte, begann er eine Ausbildung zum Piloten. Die Kosten hierfür musste er selbst tragen. Unmittelbar nach Schulungsabschluss wurde er von der ausbildenden Fluggesellschaft als Pilot angestellt. FA und FG sahen in den Schulungskosten nur begrenzt abziehbare Sonderausgaben. Der BFH hingegen ließ die Kosten zum vollen Abzug zu, da ein besonders enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit den erwarteten späteren Einnahmen bestand. In einem solchen Fall wird der Werbungskostenabzug - auch bei einer Erstausbildung - nicht durch § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG versperrt. Nicht entschieden ist damit aber, ob auch Kosten eines direkt nach dem Schulabschluss aufgenommenen Erststudiums Werbungskosten sein können. (CH) |
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