01.08.2003 · Fachbeitrag · Ausbildung
Höhe der abziehbaren Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Studium
| Der BFH hatte am 17.12.02 (BStBl II 03, 407) geurteilt, dass Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium Werbungskosten sind. Nun hat er mit Urteil vom 29.4.03 ( VI R 86/99, Abruf-Nr. 031279) entschieden, auf welche Weise die abziehbaren Werbungskosten zu ermitteln sind. Er hat folgende Grundsätze aufgestellt: Bei einer beruflich veranlassten, über einen längeren Zeitraum auf einen Abschluss zielenden Bildungsmaßnahme ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen nicht davon abhängig, ob daneben noch ein Dienstverhältnis besteht. Vielmehr sind die Werbungskosten gesondert, das heißt unabhängig von sonst erzielten Einkünften, zu beurteilen. Danach sind beispielsweise Studiengebühren, Aufwendungen für Arbeitsmittel und Fahrtkosten zu berücksichtigen. Für Fahrtkosten zum Studienort kann der Steuerpflichtige die gesetzliche Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch nehmen, auch wenn im Gesetz von „Arbeitsstätte“ und nicht von „Ausbildungsstätte“ die Rede ist. „Regelmäßige Arbeitsstätte“ kann bei einem herkömmlichen Studium die Universität, bei einem Fernstudium aber auch die Wohnung des Steuerpflichtigen sein, wenn er seinem Studium im Wesentlichen zu Hause nachgeht. Im Übrigen kann ein Studium aber auch an ständig wechselnden Einsatzstellen absolviert werden. (CH) |
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