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  • · Fachbeitrag · Steuererklärungen

    Einkommensteuererklärungen 2022: Die wichtigsten Neuerungen im privaten Bereich

    von StBin Dipl. Fwin (FH) Jutta Liess, Traunreut

    | Jedes Jahr gibt es Steueränderungen, die im Kerngeschäft bei der Erstellung der Steuererklärungen zu berücksichtigen sind. Dieser Praxisleitfaden gibt Ihnen 13 praxisrelevante Neuerungen für die Einkommensteuererklärung 2022 an die Hand. Den Leitfaden für die Abschlüsse und betrieblichen Steuererklärungen 2022 finden Sie in GStB 23, 105 ff. sowie in GStB 23, 135 ff.). |

    1. Geänderte Freibeträge und Pauschalen

    • Wichtige Frei- und Höchstbeträge
    Neu: 2022
    Bisher: 2021

    Grundfreibetrag

    10.347 EUR

    9.744 EUR

    Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen (zzgl. übernommene Beiträge zur Basis-KV/PflV)

    10.347 EUR

    9.744 EUR

    • Unterhalt an geschiedenen / getrennt lebenden Ehepartner

    13.805 EUR

    13.805 EUR

    Kinderfreibetrag (pro Elternteil, doppelt bei Elternpaar)

    2.810 EUR

    2.730 EUR

    Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs-, Ausbildungsbedarf

    1.464 EUR

    1.464 EUR

    Summe der Kindervergünstigungen

    4.274 EUR

    4.194 EUR

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

    • für das erste Kind

    4.008 EUR

    4.008 EUR

    • für jedes weitere Kind

    240 EUR

    240 EUR

    Kindergeld

    • erstes und zweites Kind

    219 EUR

    219 EUR

    • drittes Kind

    225 EUR

    225 EUR

    • ab dem vierten Kind
      • Ausblick 2023: für jedes Kind einheitlich 250 EUR

    250 EUR

    250 EUR

    • Kinderbonus je Kind (einmalig; § 6 Abs. 3 BKKG)

    100 EUR

    150 EUR

    Beachten Sie | Erwerbstätige Geringverdiener können einen Antrag auf Kinderzuschlag i. S. v. § 6a BKKG stellen, ggf. auch Kindersofortzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe i. S. v. § 6b BKKG

    Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen (pro Person)

    25.639 EUR

    25.787 EUR

    Förderhöchstgrenze

    94 %

    92 %

    Beachten Sie | Die Beiträge zur Altersvorsorge sind bereits ab 2023 zu 100 % abziehbar (JStG 2022).

    Steuerpflichtiger Rentenanteil bei Rentenbeginn in 2022

    82 %

    81 %

    Altersentlastungsbetrag nach dem 64. Lebensjahr, höchstens

    684 EUR

    722 EUR

    Prozentsatz von den Alterseinkünften

    14,42 %

    15,2 %

    Versorgungsfreibetrag höchstens (Jahr des Versorgungsbeginns)

    1.080 EUR

    1.140 EUR

    Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

    324 EUR

    342 EUR

    Prozentsatz von den Versorgungsbezügen

    14,4 %

    15,2 %

     

    2. Neuerungen für Kinder in der Steuererklärung ‒ Anlage Kind

    Im Bereich des Anspruchs auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag sind folgende aktuelle Gerichtsentscheidungen interessant: