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  • 01.01.2002 · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen

    Abzug von Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2002

    | Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 10.11.98 (BStBl II 99, 182) die Regelungen zum Abzug von Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG für verfassungswidrig erklärt hatte, entsprach der Gesetzgeber der Vorgabe des Gerichts und hob § 33c EStG in der bis dahin geltenden Fassung ab dem Veranlagungszeitraum 2000 ersatzlos auf. Mit dem zweiten Gesetz zur Familienförderung vom 16.8.01 (BGBl I, 2074) wurde nun die Möglichkeit des Abzugs von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung ab dem Veranlagungszeitraum 2002 - allerdings in modifizierter Form - wieder zugelassen. |