08.03.2011 | Außergewöhnliche Belastungen
Aufwand für künstliche Befruchtung abziehbar
Im Urteilsfall war der Ehemann wegen einer inoperablen organisch bedingten Sterilität zeugungsunfähig, sodass sich die Eheleute entschlossen hatten, ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Fremdsamen zu verwirklichen. Die Kosten für diese Behandlung von rund 21.000 EUR ließ das Finanzamt jedoch unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BFH nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. von § 33 Abs. 1 EStG zum Abzug zu. Der Grund: Eine heterologe Befruchtung sei keine Heilbehandlung.
Der BFH hat nun entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zum Abzug von Aufwendungen für eine heterologe künstliche Befruchtung nicht mehr festzuhalten. Die künstliche Befruchtung der (gesunden) Ehefrau mit Fremdsamen bezwecke zwar nicht die Beseitigung der Unfruchtbarkeit des Ehemannes. Sie ziele aber auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit eines Paares. Dieser komme zwar nicht selbst Krankheitswert zu. Sie sei aber vorliegend unmittelbare Folge der Erkrankung des Klägers. Damit werde auch bei einer heterologen künstlichen Befruchtung die durch Krankheit behinderte Körperfunktion beim Kläger durch eine medizinische Maßnahme ersetzt. Darin sei entgegen der bisherigen Auffassung eine Heilbehandlung zu sehen (BFH 16.12.10, VI R 43/10).