01.01.2006 | Außergewöhnliche Belastungen
Aufwendungen für ein Einfamilienhaus als außergewöhnliche Belastungen?
Aufwendungen für den Erwerb eines Einfamilienhauses sind in der Regel weder als außergewöhnlich noch als zwangsläufig anzusehen und daher Kosten der normalen Lebensführung. Etwas anderes kann aber gelten, wenn einem Steuerpflichtigen plötzlich völlig atypische Aufwendungen entstehen, weil das Einfamilienhaus durch Asbest oder andere Altlasten kontaminiert ist. Im folgenden Musterfall wird aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen dann ausnahmsweise ein Abzug in Betracht kommt.
1. Sachverhalt
Die Eheleute E ließen ein Einfamilienhaus errichten, in das sie nach Fertigstellung Ende 1999 einzogen. Für die innere Holzrahmenkonstruktion hatten sie eine historische Holzart verwandt. Ab Mitte 02 klagten die Eheleute ständig über Übelkeit. Erst zwei Jahre später ließen die Eheleute durch einen Gutachter Untersuchungen durchführen, weil die Gesundheitsbeschwerden immer schlimmer wurden. Proben an 50 Holzbalken ergaben eine Kontaminierung mit DDT von bis zu 3000 mg/k. Nach dem Gutachten war eine Sanierung unverzüglich erforderlich. Den Eheleuten entstanden in 05 folgende Aufwendungen:
- 50.000 EUR Sanierungsarbeiten zur Beseitigung der Kontaminierung
- Anwaltskosten i.H.v. 2.000 EUR für ein Gutachten, wonach Gewährleistungsansprüche gegen den Holzlieferanten wegen § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (5-jährige Verjährungsfrist bei Gegenständen, die für ein Bauwerk in üblicher Weise verwendet worden sind) verjährt seien.
Auf Grund der Auskunft ihrer Rechtsanwälte machten die Eheleute keinen Regressanspruch geltend. Der Holzlieferant zahlte aus „Kulanz“ im Jahr 06 einen Betrag von 5.000 EUR. Die Eheleute fragen nun ihren Steuerberater, ob sie die Aufwendungen steuermindernd geltend machen können?
2. Lösung
Zunächst sei angemerkt, dass schon eine Belastung von mehr als 100 mg DDT/k die konkrete Gefahr erheblicher Gesundheitsschäden birgt. Die Verwendung von DDT ist in Deutschland seit 1972 verboten.
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