Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    „Reemtsma-Anspruch“ gegen den Fiskus auf Steuererstattung wesentlich erleichtert

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Der sog. Direktanspruch gegen den Fiskus, auch „Reemtsma-Anspruch“ genannt, beschäftigt seit vielen Jahren die Gerichte. Im Kern geht es um die Frage, ob sich ein Leistungsempfänger die Umsatzsteuer vom Fiskus zurückholen kann, wenn er an den Leistenden eine zu hohe Umsatzsteuer gezahlt hat, er den überhöhten Betrag vom Leistenden de facto aber nicht mehr zurückfordern kann. Die Finanzverwaltung nimmt diesbezüglich bislang eine sehr restriktive Haltung ein und kann sich dabei auch weitestgehend auf den BFH stützen. Ein aktuelles EuGH-Urteil im Anschluss an einen Vorlagebeschluss des FG Münster dürfte nun aber zu einem Umdenken führen und die Hürden für die erfolgreiche Geltendmachung des Direktanspruchs enorm senken. |

    1. Die Entscheidung des EuGH

    Hat ein Leistungsempfänger an den Leistenden zu viel Umsatzsteuer gezahlt, beispielsweise weil dieser zunächst 19 statt 7 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat, so kann dem Leistungsempfänger ein Direktanspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer gegen den Fiskus zustehen. Voraussetzung ist, dass ihm weder Betrug, Missbrauch oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können, er eine Erstattung aufgrund der zivilrechtlichen Verjährung nicht mehr vom Leistenden fordern kann und der Leistende die zu hohe Umsatzsteuer in voller Höhe an den Fiskus entrichtet hat. Es ist unerheblich, dass für den Leistenden formal die Möglichkeit besteht, die ursprünglich an den Leistungsempfänger gerichteten Rechnungen zu berichtigen und im Nachhinein von der Steuerbehörde die Erstattung des zu viel gezahlten Betrages zu verlangen.

     

    Beachten Sie | Wird die von der Steuerbehörde zu Unrecht erhobene Mehrwertsteuer nicht innerhalb einer angemessenen Frist erstattet, ist der Schaden des betroffenen Leistungsempfängers durch die Zahlung von Verzugszinsen auszugleichen (EuGH 7.9.23, C-453/22).