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  • 03.07.2008 | Außergewöhnliche Belastungen

    Zumutbare Eigenbelastung: Berechnung des FA bei getrennter Veranlagung nicht hinnehmen

    von Dipl.-Kauffrau Christiane Nöcker, Lüdinghausen

    Wer zwangsläufig höhere Aufwendungen als die überwiegende Mehrheit der Steuerzahler in vergleichbaren Verhältnissen hat, kann steuerlich außergewöhnliche Belastungen abziehen, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Doch gerade die Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG führt häufig zu Kontroversen. Insbesondere bei der getrennten Veranlagung lohnt sich nun Gegenwehr.  

     

    1. Zusammenveranlagung

    Bei Ehepaaren, die zusammen veranlagt werden, rechnet das Finanzamt die Einkünfte beider zusammen und zieht davon sämtliche Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ab. Aus diesem Grund werden bei der Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung konsequenterweise die Einkünfte beider Ehegatten herangezogen – egal für wen die außergewöhnlichen Belastungen erfolgten.  

     

    Beispiel 1

    Herr und Frau Meier werden zusammenveranlagt. Frau Meier hat 2007 Einkünfte von 30.000 EUR erzielt, Herr Meier 40.000 EUR. Kinder haben die beiden nicht. Herr Meier musste für seine Mutter Krankheitskosten in Höhe von 4.000 EUR aufbringen. Nach § 33 Abs. 3 ESG beträgt die zumutbare Eigenbelastung (6 % v. 70.000 EUR =) 4.200 EUR. Steuerersparnis: 0  

     

    2. Getrennte Veranlagung

    Bei der getrennten Veranlagung rechnen die Finanzämter für die zumutbare Eigenbelastung ebenfalls die Einkünfte beider Ehegatten zusammen. Die Richter des FG Baden-Württemberg äußersten sich in einem Urteil (6 K 83/07)hierzu jedoch gegenteilig. Die zumutbare Eigenbelastung könne nur aus dem individuellen Einkommen des getrennt veranlagten Ehegatten, der die Aufwendungen zu tragen hatte, berechnet werden, so der Tenor.