03.07.2008 | Außergewöhnliche Belastungen
Zumutbare Eigenbelastung: Berechnung des FA bei getrennter Veranlagung nicht hinnehmen
Wer zwangsläufig höhere Aufwendungen als die überwiegende Mehrheit der Steuerzahler in vergleichbaren Verhältnissen hat, kann steuerlich außergewöhnliche Belastungen abziehen, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Doch gerade die Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG führt häufig zu Kontroversen. Insbesondere bei der getrennten Veranlagung lohnt sich nun Gegenwehr.
1. Zusammenveranlagung
Bei Ehepaaren, die zusammen veranlagt werden, rechnet das Finanzamt die Einkünfte beider zusammen und zieht davon sämtliche Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ab. Aus diesem Grund werden bei der Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung konsequenterweise die Einkünfte beider Ehegatten herangezogen – egal für wen die außergewöhnlichen Belastungen erfolgten.
Beispiel 1 |
Herr und Frau Meier werden zusammenveranlagt. Frau Meier hat 2007 Einkünfte von 30.000 EUR erzielt, Herr Meier 40.000 EUR. Kinder haben die beiden nicht. Herr Meier musste für seine Mutter Krankheitskosten in Höhe von 4.000 EUR aufbringen. Nach § 33 Abs. 3 ESG beträgt die zumutbare Eigenbelastung (6 % v. 70.000 EUR =) 4.200 EUR. Steuerersparnis: 0 |
2. Getrennte Veranlagung
Bei der getrennten Veranlagung rechnen die Finanzämter für die zumutbare Eigenbelastung ebenfalls die Einkünfte beider Ehegatten zusammen. Die Richter des FG Baden-Württemberg äußersten sich in einem Urteil (6 K 83/07)hierzu jedoch gegenteilig. Die zumutbare Eigenbelastung könne nur aus dem individuellen Einkommen des getrennt veranlagten Ehegatten, der die Aufwendungen zu tragen hatte, berechnet werden, so der Tenor.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses GStB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 24,40 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig