01.09.2003 · Fachbeitrag · Beraterhaftung
Abwehr von Haftungsgefahren bei der Gestaltungsberatung
| Die Vorschrift des § 42 AO ist in der Praxis des steuerlichen Beraters bei Gestaltungsberatungen von entscheidender Bedeutung. Grundsätzlich steht es dem Steuerpflichtigen zwar frei, durch eine angemessene Gestaltung seine Steuerbelastung zu minimieren. Wählt er jedoch eine „ungewöhnliche“ (besonders kreative) Gestaltung, kann dies u.U. schon ein Indiz für das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs sein. Ist die Gestaltung als missbräuchlich anzusehen, so kann das für den Mandanten sowie für den Berater schwerwiegende Konsequenzen haben. Der folgende Beitrag geht kurz auf die Abgrenzung zwischen zulässiger Gestaltung und Gestaltungsmissbrauch ein und gibt Hinweise zur Vermeidung der Beraterhaftung bei der Gestaltungsberatung. |
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