· Fachbeitrag · Verlustnutzung
Nutzungsmöglichkeiten steuerlicher Verlustvorträge im Rahmen von Umstrukturierungen
von Prof. Dr. Florian Haase / Philip Nürnberg / Lukas Heckt, alle Hamburg
| Dieser Praxisbeitrag untersucht Möglichkeiten, steuerliche Verlustvorträge einer verlustträchtigen Gesellschaft einer Unternehmensgruppe durch Umstrukturierungen in andere Gruppengesellschaften nutzbar zu machen. Dabei nimmt die Darstellung insbesondere Konstellationen in den Blick, in denen die Verlustvorträge in der übernehmenden Gruppengesellschaft liegen. Zudem wird untersucht, welche Alternativen zur Nutzung der Verlustvorträge sich aus den umwandlungssteuerlichen Rahmenbedingungen ergeben können, inwieweit die Finanzverwaltung unter Verweis auf den Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gegen die Strukturierungen vorgehen könnte und wie dem erfolgreich entgegengetreten werden kann. |
1. Ausgangsüberlegungen
Die Nutzung eigener Verlustvorträge zur Minderung des zu versteuernden Einkommens stellt i. d. R. gemäß § 10d EStG keine große Herausforderung dar. Jedoch müssen zur erfolgreichen Nutzung auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gegeben sein. Denn noch so hohe Verlustvorträge bringen häufig jedenfalls kurzfristig keinen Mehrwert, wenn die die Verlustvorträge haltende Gesellschaft operativ inaktiv oder defizitär ist. Die Aufgabe des Betriebs oder eine Liquidation stellt dann meist auch keine geeignete Lösung dar, da dadurch auch die angesammelten Verlustvorträge verloren gehen. Besonders in größeren Unternehmens- oder Konzernstrukturen ist der Wegfall eines Verlustvortrages äußerst unangenehm, sofern andere Gruppengesellschaften hohe Gewinne erwirtschaften und versteuern müssen. Eine Übertragung der Verlustvorträge auf eine gewinnführende Gruppengesellschaft ist in diesem Fall die präferierte Lösung.
Zur Rettung des drohenden Verlustwegfalls werden in der Praxis meist Veräußerungen oder Umwandlungen auf gewinnführende Gesellschaften erwogen. Jedoch scheitern entsprechende Konstellationen häufig an § 8c KStG. Auch dessen Konzernklausel vermag daran in vielen Fällen nichts zu ändern, da in § 8c Abs. 1 S. 4 KStG nur vollständige Anteilsübertragungen vorgesehen sind. Problem hierbei ist, dass bereits die geringe Beteiligung eines Außenstehenden (bspw. auch Mitarbeiterbeteiligungen) damit zum Dealbreaker einer entsprechenden Strukturierung werden kann. Auch die Stille-Reserven-Klausel ist im Übrigen häufig nicht einschlägig.
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