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  • 01.08.2007 | Berichtigung des Vorsteuerabzugs

    § 15a UStG: Neues zur Zusammenfassung mehrerer Maßnahmen zu einem Korrekturobjekt

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    In Reaktion auf die an der Neufassung von § 15a UStG 2005 geäußerte Kritik hatte der Gesetzgeber die Absätze 3 und 4 der Vorschrift zum 1.1.07 erneut überarbeitet (vgl. GStB 07, 52). Zu einigen Auslegungsfragen hat das BMF nun nochmals ausführlich in einem Anwendungsschreiben vom 12.4.07 (Abruf-Nr. 071648) Stellung genommen. Die wichtigsten Auswirkungen bei Maßnahmen an Wirtschaftsgütern (§ 15a Abs. 3 UStG) werden nachfolgend dargestellt. 

     

    1. Ausgangslage

    Durch die Neufassung von § 15a UStG zum 1.1.05 wurde der Anwendungsbereich der Vorschrift auf Erhaltungsaufwendungen ausgedehnt (§ 15a Abs. 3 UStG). Nach der bis zum 31.12.06 gültigen Gesetzesfassung sah der Wortlaut dabei eine getrennte Korrekturbeurteilung jedes einzelnen bei der Maßnahme verwendeten Wirtschaftsgutes bzw. jedes gesondert in Auftrag gegebenen Leistungsbezugs vor. So „zerfiel“ z.B. eine WC-Sanierung je nach Anzahl der eingebauten Wirtschaftsgüter (Waschbecken, WC, Urinal etc.) in entsprechend viele „Einzelkorrekturobjekte“ i.S. von § 15a UStG. Die Bagatellgrenze in § 44 Abs. 1 UStDV kam mithin für jede Maßnahme gesondert zur Anwendung. Auch wenn mit der Maßnahme kein Gegenstandseinbau verbunden war, kam eine „Zerlegung“ im Sinne von § 15a UStG in Betracht, wenn beispielsweise eine Fassadendämmung durch Vergabe mehrerer Einzelaufträge (z.B. Gerüstbau, Verputz, Neuanstrich) an unterschiedliche Unternehmer umgesetzt wurde. 

     

    Zwar hatte das BMF in Rz. 2c seines Anwendungsschreibens vom 6.12.05 (BStBl I, 1068) die wahlweise Zusammenfassung einzelner Gegenstandseinbauten bzw. Teilaufträge zu einem einheitlichen Korrekturobjekt i.S. von § 15a UStG offeriert. Von dieser hinsichtlich der Bagatellgrenze regelmäßig ungünstigeren Möglichkeit machte aber kaum jemand Gebrauch. Die zum 1.1.07 überarbeitete Fassung von § 15a Abs. 3 UStG bestimmt daher, dass eine Zusammenfassung all jener Gegenstandseinbauten bzw. getrennt vergebener Teilaufträge zu einem einheitlichen Berichtigungsobjekt zu erfolgen habe, die „…im Rahmen einer Maßnahme…“ erfolgen. 

     

    2. Auswirkungen des neuen Anwendungsschreibens