03.12.2009 | Betriebliche Altersversorgung
Gesellschafter-Geschäftsführer im Ruhestand: Pension und Gehalt gleichzeitig möglich
von Jürgen Pradl, Zorneding, und Sebastian Uckermann, Köln, Vorstände des Bundesverbandes der Rechtsberater für bAV und Zeitwertkonten e.V.
Die Finanzverwaltung geht nach wie vor davon aus, dass eine betriebliche Versorgungszusage, nach der Leistungen fällig werden, ohne dass das Dienstverhältnis des Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf) formal beendet ist, nicht als Versorgungszusage der betrieblichen Altersversorgung anzusehen ist (H 6a (1/Abgrenzung bei Arbeitsfreistellung) EStH 2008; BMF 11.11.99, IV C 2 - S 2176 - 102/99). Folglich dürfte in derartigen Konstellationen keine Pensionsrückstellung gemäß § 6a EStG gebildet werden. Ziel dieses Beitrags ist es, dem Berater aufzuzeigen, dass die Auffassung der Finanzverwaltung nicht haltbar ist und somit in der Praxis der gleichzeitige Bezug von Pension und Gehalt eines GGf auch unter steuerlichen Aspekten möglich sein muss.
1. Widerlegung der Auffassung der Finanzverwaltung
Der Auffassung der Finanzverwaltung ist eindeutig zu widersprechen. Im gesamten BetrAVG ist keine Passage zu finden, die als Voraussetzung für den Bezug von betrieblichen Versorgungsleistungen die Beendigung des zugrunde liegenden Dienstverhältnisses nennt. Folglich erfährt die Auffassung der Finanzverwaltung schon einmal keine Unterstützung im für Betriebsrenten maßgeblichen Gesetz, an dessen Vorgaben sich aus Gründen des Fremdvergleichs auch Versorgungszusagen für beherrschende GGf anlehnen sollten, selbst wenn diese letztlich nicht unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallen. Warum dann steuerlich etwas anderes gelten soll, ist nicht nachvollziehbar.
Außerdem können derzeit auch Bezieher einer gesetzlichen Rente ab Vollendung des 65. Lebensjahres parallel unbegrenzt hinzuverdienen. Auch dies ist ein werthaltiges Argument, warum die Auffassung der Finanzverwaltung nicht hinnehmbar ist. Denn an dieser Stelle lässt die Verwaltung anerkannte Fremdvergleichmaßstäbe willkürlich außer Acht, um die fiskalische Einnahmenseite zu stärken.
Selbst wenn die Finanzverwaltung ihre Ansicht so ausgelegt haben möchte, dass der Versorgungsempfänger in einem „neuen“ Unternehmen durchaus unbegrenzt hinzuverdienen kann, wenn er nur beim zusagenden Ex-Arbeitgeber ausgeschieden ist, überzeugt das nicht, denn die gesetzliche Rentenversicherung kennt keine derartige Reglementierung.
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