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  • 05.01.2009 | Betriebliche Altersvorsorge

    Die steuerliche Behandlung von Zeitwertkonten: Kritik am aktuellen Vorhaben des BMF

    von Jürgen Pradl, Zorneding, und Sebastian Uckermann, Köln, Vorstände des Bundesverbandes der Rechtsberater für bAV und Zeitwertkonten e.V.

    Die rechtliche Behandlung von Arbeitszeit- bzw. Zeitwertkonten ist derzeit in aller Munde. Nachdem die Bundesregierung den Rechtsanwendern durch das federführende Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit dem „Entwurf eines Flexi II-Gesetzes“ am 13.8.08 „harten Tobak“ serviert hat (vgl. Uckermann, BB 08, 1898), hat der Bundesrat das Gesetz wie erwartet am 19.12.08 gebilligt, so dass es nun zum 1.1.09 in Kraft treten konnte. Auch das BMF hat schon in einem Entwurf eines BMF-Schreibens zur lohn- und einkommensteuerlichen Behandlung sowie zu den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen Stellung genommen (BMF 19.9.08, IV C 5 -S 2332/07/0004, Abruf-Nr. ). Sollte das BMF-Schreiben in dieser Form endgültig veröffentlicht werden, wird dies gravierende Folgen für die praktische Handhabung von Zeitwertkonten haben.  

    1. Einführung

    Die wesentlichen Punkte, die das BMF ändern will, sind Folgende:  

     

    • Zeitwertkonten von befristet bestellten Organen einer Körperschaft, von beherrschenden GGF einer Kapitalgesellschaft sowie von als Arbeitnehmer beschäftigten Mehrheitsaktionären bzw. -gesellschaftern werden steuerlich nicht mehr anerkannt und führen bereits in der Aufbauphase zu lohnsteuerlichem Zufluss.

     

    • In ein Zeitwertkonto können keine weiteren Gutschriften mehr eingestellt werden, sobald feststeht, dass das vorhandene Guthaben nicht mehr vollständig durch Freistellung für Zeiten vor dem Ruhestand aufgebraucht werden kann.

     

    • Der wertguthabenberechtigte Arbeitnehmer darf während der Existenz seines Zeitwertkontos keinen Anspruch gegenüber dem Dritten erhalten, der die angelegten Wertguthaben führt und verwaltet (z.B. Kapitalanlagegesellschaft oder kontoführende Bank). Wertsteigerungen finden bis zur Auszahlung des Wertguthaben-Vermögens in der Vermögenssphäre des Arbeitgebers statt.

     

    • Zeitwertkonten sollen künftig nur dann anzuerkennen sein, wenn während der gesamten, planmäßigen Auszahlungsphase eine Wert­erhaltungsgarantie der jeweils eingebrachten Zuführungen gewährleistet ist. Diese Garantie kann sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch das entsprechende Anlageinstitut übernommen werden. Ein bestehendes Kapitalanlagewahlrecht des Arbeitnehmers soll insoweit unschädlich sein.