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  • · Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung

    Finanzgerichte erkennen Zeitwertkonten für Gesellschafter-Geschäftsführer wieder an

    von Sebastian Uckermann, gerichtlich zugelassener Rentenberater für bAV, Köln und Andreas Jakob, Betriebswirt für bAV (FH), Reutlingen

    | Nachdem Zeitwertkontenlösungen für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) von Kapitalgesellschaften jahrelang ein effektives Vergütungsinstrument gewesen sind, erkannte die Finanzverwaltung diese Gestaltungen seit 2009 nicht mehr an ( BMF 17.6.09, IV C 5 - S 2332/07/0004 ). Nun haben im Jahr 2012 gleich drei Finanzgerichte den Vorgaben des BMF widersprochen und entsprechende Lösungen anerkannt. Der BFH dürfte sich in Kürze dieser Sichtweise anschließen und die Finanzverwaltung damit endlich zurück auf den Pfad der Tugend bringen. |

    1. Rückblick: Das BMF-Schreiben vom 17.6.09 im Hinblick auf Gesellschafter-Geschäftsführer

    1.1 Die Festlegungen des BMF

    Vereinbarungen über die Einrichtung eines Zeitwertkontos sind bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind, nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht mit dem Aufgabenbild des Organs vereinbar. Infolgedessen führt bereits die Gutschrift des künftig fällig werdenden Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto bei diesem Personenkreis (z.B. Vorstandsmitglied einer AG, GmbH-Geschäftsführer) zum Zufluss von Arbeitslohn. Die allgemeinen Grundsätze einer vGA bleiben unberührt.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Erwerb einer Organstellung hat keinen Einfluss auf ein bis zu diesem Zeitpunkt aufgebautes Wertguthaben. Nach Erwerb der Organstellung führen alle weiteren Zuführungen zu dem Konto steuerlich zum Zufluss von Arbeitslohn. Nach Beendigung der Organstellung und Fortbestehen des Dienstverhältnisses kann der Arbeitnehmer das Wertguthaben entsprechend der dargestellten Grundsätze weiter aufbauen oder das aufgebaute Guthaben für seine Freistellung verwenden.