01.01.2005 | Betriebsaufspaltung
Aufdeckung aller stiller Reserven bei Begründung einer Betriebsaufspaltung
In einer aktuellen Entscheidung weist der BFH auf eine Gefahr hin, die bei der Begründung einer Betriebsaufspaltung schnell drohen kann - die Aufdeckung und Versteuerung des Firmenwertes des Einzelunternehmens. Die Entscheidung erging zwar noch zur Rechtslage vor in Kraft treten des § 6 Abs. 6 EStG, sie enthält jedoch wichtige Aussagen, die auch unter der verschärften neuen Rechtslage unbedingt beachtet werden müssen. Die Begründung einer Betriebsaufspaltung hat daher aus ertragsteuerlicher Sicht weiter an Reiz verloren (BFH 16.6.04, X R 34/03, Abruf-Nr. 042890). |
1. Sachverhalt
Der Kläger betrieb ein Einzelunternehmen. Im Jahr 1997 errichtete er zusammen mit seinem Sohn im Wege der Bargründung eine GmbH, an deren Stammkapital er mit 60 % und der Sohn mit 40 % beteiligt war. Anschließend veräußerte er sein Einzelunternehmen mit Ausnahme des Grundbesitzes für rund 1,5 Mio. DM an die GmbH. Der Preis entsprach dem Buchwert der übertragenen Wirtschaftsgüter. Das vom Kläger zurückbehaltene Grundstück war mit einem nach den Bedürfnissen des Unternehmens errichteten Gebäude bebaut. Es wurde langfristig (auf zunächst 10 Jahre) an die GmbH verpachtet. Das FA vertrat die Ansicht, in Höhe der auf den Sohn entfallenden Beteiligungsquote (40 v.H.) liege eine Entnahme der übertragenen Wirtschaftsgüter vor. Daher seien die anteiligen stillen Reserven und der anteilige Firmenwert zu versteuern. Der BFH gab dem FA im Ergebnis Recht.
2. Anmerkungen
Wird ein bislang einheitliches Einzel- oder Mehrpersonenunternehmen in der Weise aufgeteilt, dass ein großer Teil des Betriebsvermögens auf eine Betriebsgesellschaft übertragen, aber mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage zurückbehalten wird und der bisherige Unternehmer auch wesentlichen Einfluss auf die neue Betriebsgesellschaft hat (personelle Verflechtung), liegt zwischen den Unternehmen eine Betriebsaufspaltung vor.
Der anlässlich der Begründung der Betriebsaufspaltung zu ermittelnde Gewinn ergibt sich dabei aus der Differenz zwischen dem Schluss- und dem Anfangsvermögen des Einzelunternehmens, vermehrt um die Entnahmen und vermindert um die Einlagen (§ 4 Abs. 1 EStG). Eine Entnahme liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen in den privaten Bereich übergeht. Davon ist auch dann auszugehen, wenn ein Wirtschaftsgut von einem Unternehmen in ein anderes Unternehmen übertragen wird. Hier ist von einer Entnahme aus dem alten Unternehmen in den Privatbereich und einer anschließenden Einlage in das neue Unternehmen auszugehen.
Nur wenn diese Entnahme durch eine Steuervorschrift begünstigt ist, unterbleibt dabei die Aufdeckung der stillen Reserven. Eine solche Begünstigung erkennt die Finanzverwaltung an, wenn ein Wirtschaftsgut bei der Begründung einer Betriebsaufspaltung von der aufnehmenden Betriebsgesellschaft bilanziert wird und an der Betriebsgesellschaft ausschließlich dieselben Personen wie an dem Besitzunternehmen beteiligt sind. Wenn hingegen an der Betriebs- GmbH andere Personen (Nur-Betriebsgesellschafter) beteiligt sind, gilt die Vergünstigung nicht. Da der Sohn im vorliegenden Fall mit 40 v.H. ausschließlich an der Betriebs- GmbH beteiligt ist, müssen insoweit die stillen Reserven aufgedeckt werden.
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