06.03.2008 | Betriebsaufspaltung
Einstimmigkeitsabrede bei der Betriebsaufspaltung als Gestaltungsmittel nutzen
In der Beratungspraxis wird zur Vermeidung einer Betriebsaufspaltung häufig empfohlen, im Besitzunternehmen einen „Nur...-Besitzgesellschafter aufzunehmen und zudem im Gesellschaftsvertrag eine Einstimmigkeitsabrede für Gesellschaftsbeschlüsse zu treffen. Dadurch soll die notwendige personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen verhindert werden. In diesem Beitrag wird hinterfragt, ob diese Gestaltung noch uneingeschränkt empfohlen werden kann und wann eine solche Einstimmigkeitsabrede zu unerwünschten Ergebnissen führt.
1. Grundsatz „Einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille...
Der einheitliche geschäftliche Betätigungswille als personelle Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung liegt grundsätzlich vor, wenn die Person oder die Personengruppe, die die Betriebsgesellschaft tatsächlich beherrscht, in der Lage ist, auch im Besitzunternehmen ihren Willen durchzusetzen. Diese Beherrschungsidentität kann durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder auch durch faktische Beherrschung herbeigeführt werden.
Das Einstimmigkeitsprinzip findet immer dann Anwendung, wenn es im Gesellschaftsvertrag nicht abbedungen worden ist, wenn also keine Regelungen über die Zulässigkeit von Mehrheitsentscheidungen bei Gesellschafterbeschlüssen getroffen wurden. Das gesetzliche Einstimmigkeitsprinzip ist bei den verschiedenen Rechtsformen unterschiedlich ausgeprägt:
- Bei einem Besitzunternehmen in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht die Führung der Geschäfte den Gesellschaftern nur gemeinschaftlich zu. Für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§ 709 Abs. 1 BGB).
- In der Offenen Handelsgesellschaft ist nur für Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen, ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss erforderlich (§§ 116 Abs. 2, 119 Abs. 1 HGB). Das Einstimmigkeitsprinzip gilt auch für die Kommanditgesellschaft, soweit es sich um ein außergewöhnliches Geschäft (§ 164 HGB) handelt. Dies wäre beispielsweise beim Abschluss, bei der Änderung oder Aufhebung des Miet- oder Pachtvertrages mit der Betriebsgesellschaft der Fall.
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