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  • 01.08.1997 · Fachbeitrag · Betriebsausgaben, Werbungskosten

    Nutzen Sie bei Finanzierungen das Wohneigentumsgesetz

    | Sie kennen das Problem: Ein Mandant will ein Haus mit zwei Wohnungen erwerben. Die eine Wohnung will er selbst nutzen, die andere vermieten. Etwa die Hälfte des Kaufpreises kann er aus eigenen Mitteln bezahlen, für die andere Hälfte muß er ein Darlehen aufnehmen. Natürlich möchte Ihr Mandant die Schuldzinsen ausschließlich der vermieteten Wohnung zuordnen, da sie nur dort steuerlich berücksichtigt werden. Das gleiche Problem stellt sich, wenn sich in einem Gebäude zum Beispiel die Praxis und die Wohnung eines Arztes befinden. Hier will der Mandant die Schuldzinsen nur der Praxis zuordnen. Beide Fälle können Sie mit Hilfe des Wohneigentumsgesetzes WEG lösen. Lesen Sie den nachfolgenden Beitrag. |