04.09.2008 | Betriebsausgabenabzug
Betriebsaufspaltung: Führt Mietverzicht zum Halbabzugsverbot?
Jeder Finanzbeamte und speziell jeder Betriebsprüfer kennt die Urteile des FG Bremen vom 27.4.06 (1 K 204/05, EFG 06, 1234) und des FG Baden-Württemberg vom 12.10.06 (6 K 202/06, EFG 07, 568). Beide Urteile laufen auf dasselbe hinaus: Verzichtet in einer Betriebsaufspaltung die Besitzgesellschaft auf die Pacht, so geschieht dies aus gesellschaftlichen Gründen und die unentgeltliche Überlassung des Grundstücks ist durch die Erwartung künftiger Dividenden verursacht. Daher steht sie im Zusammenhang mit Einkünften, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen und für die Aufwendungen der Besitzgesellschaft gilt das Halbabzugsverbot des § 3c EStG. Bei näherer Betrachtung kann in geeigneten Fällen aber auch der volle Betriebsausgabenabzug der Besitzgesellschaft erreicht werden.
Betriebsprüfung hat „gute Karten“
Zunächst muss man sich verdeutlichen, dass die Betriebsprüfung hier relativ gute Karten hat. Würde man nämlich einfach nur die gesellschaftliche Veranlassung des Mietverzichts verneinen, so gäbe man dem Prüfer eine Steilvorlage, die Einkunftserzielungsabsicht der Besitzgesellschaft insgesamt zu verneinen. Beide Gerichte haben diese Problematik kurz angesprochen und die Einkunftserzielungsabsicht nur wegen der gesellschaftlichen Veranlassung des Verzichts bejaht.
Ist der daraus folgende nur hälftige Betriebsausgabenabzug somit nur das „kleinere Übel“ und muss man sich damit zufrieden geben? Dies mag in vielen Fällen so sein. Man kann natürlich unter Verweis auf die fehlende Rechtfertigung für das Halbabzugsverbot den vollen Abzug verlangen (vgl. Crezelius, DB 02, 1124). Auf der Grundlage der geltenden Gesetze ist die Rechtsprechung aber so einleuchtend, dass die o.g. Urteile rechtskräftig geworden sind. Die Kläger haben sich von einer Überprüfung durch den BFH wohl nichts versprochen. Dies ist im Fall des FG Bremen jedoch überraschend.
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