03.08.2011 | Betriebsveräußerung
Freibetrag vorrangig mit nicht tarifbegünstigten Veräußerungsgewinnen zu verrechnen
von StB Dipl.-Fw. Christoph Lanz, Arnsberg
Enthält ein Veräußerungsgewinn i.S. von § 16 EStG sowohl ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte, als auch dem Teileinkünfteverfahren unterliegende mit dem Normaltarif zu versteuernde Gewinnanteile, ist der Freibetrag vorrangig bei den nicht tarifbegünstigten Gewinnanteilen abzuziehen. Der BFH hat damit der Finanzverwaltung, die profiskalisch eine verhältnismäßige Aufteilung des Freibetrags befürwortet, eine klare Absage erteilt (BFH 14.7.10, X R 61/08, BStBl II 10, 1011). |
Sachverhalt
Der 60-jährige Einzelunternehmer X hat seinen Handwerksbetrieb veräußert und dabei einen Gewinn von 140.000 EUR erzielt. Da davon 30.000 EUR auf den Verkauf einer GmbH-Beteiligung entfallen und insoweit das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist (30.000 EUR x 0,6 = 18.000 EUR), beträgt der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn insgesamt 128.000 EUR. In Höhe von 110.000 EUR liegen außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 EStG vor, die ermäßigt zu besteuern sind. X möchte nun, dass der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG vorrangig mit dem dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Gewinnanteil verrechnet wird.
Das Finanzamt entscheidet sich hingegen für eine verhältnismäßige Aufteilung (so auch BMF 20.12.05, IV B 2 - S 2242 - 18/05, BStBl I 06, 7, unter II., und H 16 (13) EStH 2009). Aufteilungsmaßstab seien die jeweiligen Anteile der nach § 34 Abs. 3 EStG und nach dem Halbeinkünfteverfahren zu versteuernden Gewinnanteile am Gesamtgewinn:
Profiskalische Berechnung der Finanzverwaltung | ||||||||||||||||||||
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