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  • · Fachbeitrag · Betriebsbeendigung

    Betriebsveräußerung: Ertragsteuerliche Rechtsfolgen und Gestaltungsmöglichkeiten

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Wer Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielt und über eine Veräußerung dieses Betriebs nachdenkt, sollte rechtzeitig die ertragsteuerlichen Folgen berücksichtigen. So kann der Veräußerungsgewinn mehrere Vergünstigungen erfahren, z. B. in Form eines Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG und der ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG , aber dafür müssen die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. GStB berichtet, wie Steuerpflichtige sich diese Vergünstigungen sichern und was im Einzelnen zu beachten ist. |

    1. Grundsätzliche Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung

    Wird ein Gewerbebetrieb veräußert, führt dies zur Aufdeckung der im Betrieb enthaltenen stillen Reserven durch Gegenüberstellung von Buchwerten und Veräußerungspreis. Der Tatbestand der Veräußerung ist nur erfüllt, wenn der ganze Betrieb mit seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen in der Weise an einen Erwerber in einem einheitlichen Vorgang veräußert wird, dass der Betrieb als lebender Organismus des Wirtschaftslebens fortgeführt werden kann. Dabei ist jedoch nicht erforderlich, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführt (R 16 Abs. 1 EStR). Außerdem muss die bisherige gewerbliche Betätigung des früheren Betriebsinhabers mit dem bisherigen Betriebsvermögen enden (tätigkeitsbezogener Betriebsbegriff, BFH 12.6.96, XI R 56, 57/95, BStBl II 96, 527). Dagegen ist unschädlich, wenn der Veräußerer nach der Veräußerung für den Erwerber nicht selbstständig oder selbstständig tätig wird (BFH 17.7.08, X R 40/07, BStBl II 09, 43).

     

    MERKE | Da der Begriff „Gewerbebetrieb“ eine tätigkeitsbezogene Komponente aufweist, ist Voraussetzung einer Betriebsveräußerung, dass der Gewerbetreibende nicht nur die Betriebsmittel überträgt, sondern auch seine durch den betrieblichen Organismus bestimmte gewerbliche Tätigkeit aufgibt (BFH 17.7.08, X R 40/07, BStBl II 09, 43). Dies ist bei Übertragung eines Betriebs unter Vorbehaltsnießbrauch nicht der Fall (BFH 25.1.17, X R 59/14, BStBl II 19, 730).