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  • 01.11.2005 | Betriebsverpachtung

    Die Betriebsverpachtung im Ganzen als Alternative zur Betriebsaufspaltung

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    Oft wird man als Steuerberater in der Praxis mit der Frage konfrontiert, wie der „Nachwuchs“ an das Unternehmen herangeführt werden kann, ohne dass der bisherige Geschäftsinhaber sofort alle Einflussmöglichkeiten aus der Hand gibt. In der Vergangenheit hat sich hier das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung angeboten. Nach verschiedenen gesetzlichen Verschärfungen und insbesondere auch der neueren Rechtsprechung des BFH zum Übergang des Firmenwertes und der damit verbundenen Aufdeckung stiller Reserven (siehe Pflüger, GStB 05, 14) hat die Betriebsaufspaltung zur Regelung der Unternehmensnachfolge aber an Attraktivität eingebüßt. Viele Berater mit mittelständischer Klientel stellen sich deshalb die Frage, ob sie ihren Mandanten nicht eine Betriebsverpachtung im Ganzen empfehlen sollen. Im folgenden Beitrag werden Vor- und Nachteile dieses Rechtsinstituts daher kurz dargestellt. 

     

    1. Das Rechtsinstitut der Betriebsverpachtung im Ganzen

    Bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen wird das bisherige Einzel- oder Personenunternehmen als Ganzes an eine mit Barmitteln neu gegründete GmbH verpachtet. Verkauft wird der neuen GmbH nur das zu Beginn der Betriebsverpachtung vorhandene Umlaufvermögen. Um eine Betriebsaufspaltung zu vermeiden, darf der bisherige Unternehmer an dieser GmbH nicht mehrheitlich als Gesellschafter beteiligt sein. Vielmehr müsste der künftige Unternehmer (Erbe) die Mehrheit der Stimmrechte haben. Dadurch wird eine personelle Verflechtung zwischen Verpachtungsunternehmen und GmbH vermieden. 

     

    2. Vorteile der Betriebsverpachtung im Ganzen

    Vorteilhaft ist bei der Betriebsverpachtung im Ganzen ganz sicher, dass es zu keiner Aufdeckung von stillen Reserven kommt. Auch der Firmenwert geht nicht auf die GmbH über, sondern verbleibt beim bisherigen Unternehmen. Da eine Betriebsverpachtung im Ganzen voraussetzt, dass der Betrieb ohne wesentliche Änderung vom Verpächter wieder aufgenommen und fortgesetzt werden kann, müssen alle wesentlichen Wirtschaftsgüter – also auch ein eventuell vorhandener Firmenwert – beim Verpächter verbleiben. Während der Dauer der Betriebsverpachtung im Ganzen bildet sich dann bei der Pächter-GmbH ein neuer originärer Firmenwert, der nicht aktiviert werden muss, während der Firmenwert des Verpachtungsunternehmens sich im Laufe der Zeit steuerneutral verflüchtigt.