01.09.2002 · Fachbeitrag · Bilanzierung
Ansparrücklage auch für größere Betriebe ermöglichen
| Sowohl mit den 20-prozentigen Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG als auch mit der so genannten Ansparabschreibung bzw. -rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG bietet das Gesetz dem Steuerpflichtigen die Vorteile einer Steuerstundung. Hat der Unternehmer dadurch einen geringeren Kreditbedarf, erwachsen ihm Zinsgewinne. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen aber nur kleine und mittlere Betriebe in den Genuss dieser Vergünstigungen kommen. Sowohl die Sonder- als auch die Ansparabschreibungen werden deshalb nur dann gewährt, wenn das Betriebsvermögen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Diese Grenzen liegen für Gewerbebetriebe und freiberufliche Praxen bei 204.517 EUR und für Land- und Forstwirte bei 122.710 EUR (bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gilt diese Grenze als unterschritten). Abgestellt wird auf das rechnerische Betriebsvermögen, also auf das Kapitalkonto in der Bilanz des Steuerpflichtigen. Dem Betriebsinhaber eröffnen sich damit interessante Gestaltungsmöglichkeiten: Er kann oft auch bei größerem Umfang der betrieblichen Aktivitäten, insbesondere bei hohen Umsätzen und Gewinnen, das rechnerische Betriebsvermögen durch gezielte Maßnahmen unter der gesetzlichen Grenze halten. Der folgende Beitrag zeigt solche Maßnahmen auf, stellt zuvor aber den möglichen „Ertrag“ von Sonder- und Ansparabschreibungen nach § 7g EStG dar. |
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