01.02.1998 · Fachbeitrag · Bilanzierung
Bauten auf fremdem Grund und Boden und Beendigung der Nutzungsbefugnis
| Baut ein Gewerbetreibender ein Gebäude auf einem Grundstück, das nicht in seinem Eigentum steht, und wird er auch nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes, so ist der von ihm getragene Aufwand dennoch zu aktivieren (BFH, GrS 30.1.95 GrS 4/92 BStBl II, 281). Es ist davon auszugehen, daß dem Bauherrn eine Nutzungsbefugnis zusteht. Diese Nutzungsbefugnis ist wie ein materielles Wirtschaftsgut zu behandeln; für die Abschreibung sind die Vorschriften über die Gebäudeabschreibung anzuwenden. Der Beschluß des Großen Senats äußert sich jedoch nicht zu den Rechtsfolgen, die eintreten, wenn die Nutzungsbefugnis endet (Beispiel: Die gewerbliche Tätigkeit wird aufgegeben). Lesen Sie hierzu die nachfolgenden Ausführungen. |
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