01.09.2005 | Bilanzierung
Bilanzierungspraxis: Neue Rückstellung für Erfüllungsrückstand bei Versicherungsvertretern
Wenn Sie Versicherungsvertreter unter Ihren Mandanten haben, könnte die „Rückstellung für Erfüllungsrückstand“ für Sie von Interesse sein. Eine positive Entscheidung des BFH könnte sich für den ein oder anderen Mandanten „bezahlt machen“. Wir haben untersucht, bei welchen Bilanzierenden eine solche Rückstellung zu bilden ist und wie hoch sie im Einzelfall ist.
1. Die neue Rückstellung für Erfüllungsrückstand
Auf Grund der jüngsten BFH-Rechtsprechung vom 28.7.04 (XI R 63/03, DStR 04, 2090, Abruf-Nr. 043010) können bilanzierende Versicherungsvertreter Rückstellungen für Erfüllungsrückstand bilden. Bisher hatte die Finanzverwaltung solche Rückstellungen für zukünftige Betreuungsleistungen ausgeschlossen, weil entweder
- ein schwebendes Geschäft vorlag (= Bilanzierungsverbot),
- ein Verlust aus der Betreuungsleistung drohte (= steuerrechtliches Verbot für Drohverlustrückstellungen nach § 5 Abs. 4a EStG) oder
- der künftig entstehende Betreuungsaufwand erst in dem Augenblick verursacht sei, in dem der Bearbeitungsbedarf anfalle.
1.1 BFH widerspricht der Praxis der Finanzverwaltung
Der BFH hat dies nun aber anders gesehen. Die Verpflichtung des Versicherungsvertreters gegenüber dem Versicherungsunternehmen, die bereits abgeschlossenen LV-Verträge künftig zu betreuen, beruhe auf dem Agenturvertrag. Bei der Vermittlung der Verträge und ihrer weiteren Betreuung gegen Zahlung einer einmaligen Provision handele es sich jeweils um noch nicht vollständig erfüllte schwebende Geschäfte (§§ 320 ff. BGB), die mit der Zahlung der Provision noch nicht abgeschlossen sind.
Ein Erfüllungsrückstand liegt vor, wenn der Verpflichtete sich mit seinen Leistungen gegenüber seinem Vertragspartner im Rückstand befindet. Der BFH (20.1.93, BStBl II, 373) knüpft dabei regelmäßig eng an den schuldrechtlich gebotenen Zeitpunkt der Erfüllung an. Darüber hinaus hat er aber auch grundsätzlich eine an den wirtschaftlichen Gegebenheiten orientierte Betrachtung genügen lassen (BFH 23.6.97, GrS 2/93, BStBl II, 735, unter B.I.2., m.w.N.). Der Erfüllungsrückstand setzt nicht die Fälligkeit der vertraglich noch geschuldeten Leistung zum Bilanzstichtag voraus. Es ist unbeachtlich,
- dass sich bei schwebenden Geschäften die vertraglichen Rechte und Pflichten gegenseitig bedingen;
- dass Lebensversicherungsverträge möglicherweise erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums zu bearbeiten sind;
- dass die Vereinbarung mit der Versicherungsgesellschaft zu „neuen“ Provisionserträgen führen kann.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses GStB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 24,40 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig