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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    BFH legt nach: Zwei aktuelle Urteile zum Ausfall von Finanzierungshilfen eines GmbH-Gesellschafters

    von StB/vBP Prof. Dr. Hans Ott, Köln

    | Der Ausfall von Finanzierungshilfen eines GmbH-Gesellschafters oder einer nahestehenden Person beschäftigt immer wieder die Finanzgerichte, seit der BFH mit Urteil vom 11.7.17 seine Sichtweise zur Berücksichtigung ausgefallener Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung aufgegeben und der Gesetzgeber mit § 17 Abs. 2a EStG eine neue Regelung geschaffen hat. Dies belegen auch zwei brandaktuelle BFH-Urteile. Im ersten Streitfall hat der BFH die Frage geklärt, ob Steuerpflichtige auf die mit dem o. g. Urteil angeordnete Vertrauensschutzregelung zur befristeten Fortgeltung der früheren Rechtsprechungsgrundsätze verzichten können, um damit ein steuerlich günstigeres Ergebnis ‒ nämlich die Berücksichtigung als Verlust einer sonstigen Kapitalforderung gem. § 20 Abs. 2 i. V. m. § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. S. 2 EStG ‒ herbeizuführen ( BFH 20.2.24, IX R 12/23, DStR 24, 1712). Im zweiten Urteil hat der BFH klargestellt, zu welchem Zeitpunkt eine solche sonstige Kapitalforderung begründet wird ( BFH 18.6.24, VIII R 25/23, DStR 24, 1798). |

    1. BFH-Urteil vom 11.7.17 und Vertrauensschutzregelung

    Mit Urteil vom 11.7.17 (IX R 36/15, BStBl II 19, 208) hatte der BFH seine Rechtsprechung zur Behandlung ausgefallener Gesellschafterdarlehen geändert. Danach können durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste und später z. B. insolvenzbedingt ausgefallene Finanzierungshilfen aufgrund der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG zum 1.11.08 nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung i. S. v. § 17 EStG berücksichtigt werden. Laut BFH waren allerdings die zuvor geltenden Rechtsprechungsgrundsätze weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter bis zum 27.9.17 (Tag der Veröffentlichung des Urteils vom 11.7.17) entweder eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe geleistet hatte oder diese eigenkapitalersetzend geworden ist. Das BMF hat sich dieser sog. Vertrauensschutzregelung mit Schreiben vom 5.4.19 (IV C 6 ‒ S 2241/17/10001, BStBl I 19, 257) angeschlossen.

     

    Der Gesetzgeber hat auf die Rechtsprechungsänderung des BFH mit der Einführung von § 17 Abs. 2a EStG zur Berücksichtigung von Darlehensverlusten und Ausfällen von Bürgschaftsregressforderungen im Jahr 2019 reagiert. Nach § 52 Abs. 25a S. 1 EStG ist § 17 Abs. 2a EStG erstmals für Veräußerungen i. S. v. § 17 Abs. 1, 4 oder 5 EStG nach dem 31.7.19 anzuwenden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 17 Abs. 2a S. 1 bis 4 EStG nach § 52 Abs. 25a S. 2 EStG auch bereits für Veräußerungen vor dem 31.7.19 anzuwenden.