01.11.2006 | Bilanzierung
Pensionsrückstellungen einer GmbH & Co. KG: Zuführungen dürfen Gesamtgewinn nicht mindern
Der Aufwand einer GmbH & Co. KG für die Erstattung der Pensionsrückstellung, die die Komplementär-GmbH zugunsten des GmbH-Geschäftsführers und Kommanditisten der KG gebildet hat, ist nach der BFH-Entscheidung vom 30.3.06 (IV R 25/04, Abruf-Nr. 062814) in der Sonderbilanz des begünstigten Kommanditisten durch einen entsprechend hohen Aktivposten auszugleichen. Eine unterlassene Aktivierung und die entsprechende Erhöhung des laufenden Gewinns der KG sind in der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung noch geändert werden kann, nachzuholen. |
Sachverhalt
Die an der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, beteiligten Kommanditisten waren zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin. Die Kommanditisten hatten mit der GmbH einen Anstellungs- und Pensionsvertrag geschlossen, in dem ihnen ein Ruhegehalt zugesagt worden war. Die GmbH hatte daher zugunsten der Geschäftsführer Pensionsrückstellungen gebildet. Der Aufwand wurde der GmbH & Co. KG entsprechend dem KG-Vertrag über ein Verrechnungskonto weiterbelastet.
Seit dem Wirtschaftsjahr 1986/87 berücksichtigte die GmbH & Co. KG die Aufwandserstattungen gewinnmindernd in der Gesamthandsbilanz. Anlässlich einer Betriebsprüfung vertrat das FA die Auffassung, dieser Aufwand der KG sei durch eine Aktivierung des Pensionsanspruchs in der Sonderbilanz der begünstigten Kommanditisten in voller Höhe auszugleichen und in die erste berichtigungsfähige Sonderbilanz (hier: 1991) erfolgswirksam einzustellen. Klage und Revision blieben erfolglos. Der BFH entschied vielmehr, dass der unterlassene Ausgleich für die Feststellungszeiträume 1987 bis 1990 nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs im Feststellungszeitraum des Streitjahres nachzuholen war.
Anmerkungen
Die Pflicht zur Aktivierung in den Sonderbilanzen der Kommanditisten ergibt sich laut BFH schon aus § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Halbs. 2 EStG. Auch Pensionszusagen seien nämlich Vergütungen im Dienste der Gesellschaft, und zwar auch dann, wenn diese dem Kommanditisten einer GmbH & Co. KG als GGf der Komplementär-GmbH zugesagt werden.
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