05.07.2011 | Bildungsaufwendungen
Abziehbarkeit von Berufsausbildungskosten: Anhängige Verfahren fest im Blick haben
von StBin Dipl.-Fwin (FH) Jutta Liess, Traunreut
Der Höhe nach unbeschränkte Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben oder auf 4.000 EUR begrenzte Sonderausgaben - diese beiden Abzugsmöglichkeiten gibt es für Bildungsaufwendungen. Die Finanzverwaltung hat in einem BMF-Schreiben hierzu jüngst wichtige Abgrenzungsfragen geklärt (BMF 22.9.10, IV C 4 - S 2227/07/10002:002). Doch längst sind nicht alle Streitigkeiten beendet. Jede Menge neue Verfahren sind anhängig, die man als Berater genau im Blick haben muss, um für seine Mandanten steuerlich den bestmöglichen Abzug der Aufwendungen zu erreichen.
1. „Private“ Sonderausgaben oder Erwerbsaufwendungen?
Das Steuerrecht ordnet seit 2004 erstmalige Berufsausbildungs- oder Studienkosten vordergründig den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung zu. Auf der zweiten Stufe lässt der Gesetzgeber für diese (noch) nicht mit einem ausgeübten Beruf zusammenhängenden Bildungskosten aber immerhin den Sonderausgabenabzug zu (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG); allerdings nur bis zu maximal 4.000 EUR im Jahr (pro Ehegatte).
Aus dieser begrenzten Abzugsrubrik „private“ Sonderausgaben kommt man nur, wenn die Ausbildung „beruflich“ veranlasst ist, d.h. mit einer konkreten - aktuell ausgeübten oder künftigen - Berufstätigkeit unmittelbar zusammenhängt. Denn dann liegen (vorweggenommene) Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben vor - was zwei deutliche Vorteile hat:
Abzug von Ausbildungskosten | Werbungkosten / Betriebsausgaben | Sonderausgaben |
Betragsmäßig | Unbegrenzt | 4.000 EUR pro Jahr |
Zeitlich | Unbegrenzt -> wirkt sich der Kostenabzug im Entstehungsjahr (noch) nicht aus, ist ein Vortrag in spätere Berufsjahre möglich | Nur im Entstehungsjahr -> Kein „Verlustvortrag“ |
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