01.04.2005 | Bundesfinanzhof
§ 2 Abs. 3 EStG verfassungsrechtlich bedenklich
Der BFH hat am 7.7.04 (XI B 231/02, Abruf-Nr. 043231) in einem AdV-Verfahren erneut ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 EStG geäußert. Nach dieser Vorschrift wurde der Verlustausgleich zwischen den einzelnen Einkunftsarten in den Jahren 1999 bis 2003 eingeschränkt. Im Streitfall ergab sich durch die Beschränkung des Verlustausgleichs trotz überwiegend negativer Einkünfte eine Steuerschuld. Dies ist bedenklich. Denn einem Steuerpflichtigen muss von seinem Einkommen nach Steuern zumindest das Bestreiten des Existenzminimums möglich sein. Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob hierbei auf in der Zukunft möglicherweise erzielbare positive Einkünfte verwiesen werden kann. Mit Beschluss vom 6.3.03 (BStBl II, 523) hatte sich der BFH bereits ähnlich geäußert. Auch in diesem Fall war Einkommensteuer festgesetzt worden, obwohl die gemäß § 15a EStG nur beschränkt sofort ausgleichsfähigen gewerblichen Verluste die positiven Einkünfte im VZ dergestalt überstiegen, dass dem Steuerpflichtigen infolge des tatsächlichen Mittelabflusses von seinem im VZ Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verblieben war. Auch hier wurden ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geltend gemacht. Da ein Hauptsacheverfahren beim BFH anhängig ist (XI R 26/04), sollten Bescheide der Jahre 1999 bis 2003 offen gehalten werden. (GB)