01.04.1995 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof - Änderung der Rechtsprechung -
Vermögenschaden als außergewöhnliche Belastung
| Aufwendungen, die weder zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben gehören, können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und außergewöhnlich sind. Bisher war eine weitere Voraussetzung für die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung, daß die Aufwendungen das Einkommen des Steuerpflichtigen belastet haben und nicht aus seinem Vermögen stammen. Diese Unterscheidung zwischen Einkommens- und Vermögensbelastung im Rahmen des § 33 EStG hat der BFH nunmehr als mit dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift nicht vereinbar aufgegeben. Dafür war insbesondere auch maßgebend, daß sozial schwächere Steuerpflichtige hierdurch benachteiligt werden. Denn diese müssen Ausgaben, die andere noch aus dem Einkommen bestreiten können, aus dem Vermögen finanzieren. |
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