01.04.1998 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Abgrenzung zwischen Betriebsverpachtung und Betriebsaufgabe
| Der Vater der Kläger hatte eine Drogerie in eigenen Geschäftsräumen geführt. 1965 hat er seinen Geschäftsbetrieb einschließlich der Grundstücke und Gebäude an eine Warenhaus-AG verpachtet. Dem Pächter wurde das Recht eingeräumt, das Gebäude abzureißen und auf eigene Kosten einen Neubau zu errichten. Ferner war der Pächter berechtigt, die Grundstücke nach dem Tod des Vaters von seinen Rechtsnachfolgern zum zehnfachen der Jahrespacht zu erwerben. Nach dem Tod des Vaters übte der Pächter im Jahr 1988 sein Ankaufsrecht gegenüber den Rechtsnachfolgern des Vaters aus und erwarb das Grundstück. |
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